Risikowegfall
kfzversicherungsvergleich.net


versicherungsvergleich
KFZ Versicherung

KFZ Versicherungsvergleich

Online Abschluss möglich

Kostenlos und        unverbindlich

Wann spricht man von einer Außerbetriebsetzung?

Eine Außerbetriebsetzung kann für kurze Zeit vom Halter selbst vorgenommen werden. Ebenso kann der Halter das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen, falls er es verkauft oder verschrottet. Eine weitere Methode der Außerbetriebsetzung wird zwangsweise durch Behörden vorgenommen. Das kann dann der Fall sein, wenn fällige Steuern oder Prämien für die Versicherungen nicht gezahlt wurden oder das Fahrzeug zu einer Konkursmasse gerechnet wird, so dass der Wert durch eine Zwangsversteigerung der Konkursmasse zugeschlagen werden soll. Eine Außerbetriebsetzung ist grundsätzlich erst einmal die Stilllegung und Abmeldung des Fahrzeugs, damit darf es unter keinen Umständen mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Das gilt auch dann, wenn es nur wenige Tage alt ist und eine sogenannte Tageszulassung hatte. Ohne Anmeldung und Bestätigung der Kraftfahrzeugbehörde ist die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nicht zulässig.

Das Fahrzeug selbst stilllegen

Der Halter kann sein Fahrzeug für einige Zeit selbst stilllegen. Das kann bedingt sein durch einen längeren Urlaub zum Beispiel, einen Krankenhausaufenthalt oder auch durch einen geplanten Verkauf. Innerhalb des Winterhalbjahres werden ebenfalls viele Autos stillgelegt, weil der Halter in den Wintermonaten nicht fahren will. Dann bekommt das Fahrzeug in der Regel nur eine Saisonzulassung. Es kann danach problemlos wieder angemeldet und gefahren werden, wenn die Tauglichkeit durch einen TÜV-Bescheid nachgewiesen wird. Bei einem Verkauf ist es ähnlich. Steht bereits ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, kann der bisher gefahrene Wagen stillgelegt, außer Betrieb gesetzt, werden, bis ein Käufer gefunden ist. Auch hier funktioniert die spätere Anmeldung in der Regel problemlos. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebserlaubnis nicht erloschen ist, weil das Fahrzeug durch eine Reihe von Mängeln nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Falls die Behörde das Fahrzeug stilllegt, weil Steuern nicht bezahlt wurden, kann der Wagen unter Umständen auch zur Versteigerung kommen. In diesem Fall kann der neue Besitzer eine erneute Anmeldung vornehmen, wenn die Straßentauglichkeit nachgewiesen ist. In der Regel besteht ein Zeitraum von mehreren Jahren, innerhalb derer das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten wieder angemeldet werden kann, immer vorausgesetzt, die Straßentauglichkeit wird nachgewiesen. Sollten jedoch durch die Polizei schwerwiegende Mängel festgestellt werden, die nicht durch eine Reparatur wirtschaftlich vorgenommen werden können, so wird der Wagen endgültig stillgelegt und meist der Verschrottung zugeführt. Damit erlischt die Betriebserlaubnis generell. Bei einer Außerbetriebsetzung wegen Verkauf oder Saisonanmeldung bleibt die Betriebserlaubnis erhalten.