Folgeprämienverzug
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Folgeprämienverzug

Der Folgeprämienverzug tritt in der KFZ Versicherung dann ein, wenn ein Versicherter nicht in der Lage ist, seine im Versicherungsvertrag ausgehandelten Prämien regelmäßig an den Versicherer zu richten. Sollte dieser Zusatz dauerhaft vorherrschen und das Zahlungssäumnis über einen längeren Zeitraum anhalten, ist mit ihm der Verlust des Versicherungsschutzes verbunden.

Grundlegender Bestandteil eines Versicherungsvertrages zwischen der KFZ Versicherung und Versicherungsnehmer sind die Rechte und Pflichten, die beide Seiten eingehen. Hierzu gehört, dass der Versicherer die im Vertrag genannten Leistungen in jedem Fall zu erbringen hat, solange der Versicherte die vorgegebenen Beiträge regelmäßig an den Konzern entrichtet. Bei einem Folgeprämienverzug findet genau dies jedoch nicht mehr statt - der Versicherer ist entweder aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage, die Kosten der Versicherung zu stämmen oder hat aus Gründen der Fahrlässigkeit die Überweisung der fälligen Prämien schlichtweg vergessen.

Auf einen Folgeprämienverzug erfolgt im Regelfall die Anmahnung durch den Versicherer. In dieser teilt der Konzern den Folgeprämienverzug mit und setzt dem Versicherten Fristen, bis wann das ausstehende Geld zu überweise ist. Kommt der Versicherte der Aufforderung auch nach mehrfacher Nachfrage nicht nach, ist der Versicherer von seinen Pflichten der versicherungstechnischen Versorgung entbunden und hat zudem das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Versicherten zu kündigen.

Ein Folgeprämienverzug kann je nach Versicherung für den Versicherten ein großes Wagnis darstellen. Zum einen genießt er dauerhaft bei ausstehenden Beiträgen keinen Versicherungsschutz mehr, müsste also bei einem erzeugten Schaden selbst finanziell einspringen, ohne sich auf die Erstattung der Schadenssumme durch den Versicherer verlassen zu können. Noch schwerer wiegt die Tatsache bei ausstehenden Beiträgen in der Haftpflichtversicherung, die schlimmstenfalls zu einer Kündigung des Vertragsverhältnis durch den Versicherer führen. Da beim Bewegen eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum Versicherungspflicht herrscht, macht man sich in dieser Situation zudem zivilrechtlich strafbar, selbst wenn es nicht zu einer Schadensssituation käme.