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KFZ Versicherung zahlt nicht?
Es gibt bestimmt Fälle, in denen die Kfz-Versicherung den Schaden nicht übernimmt und die Zahlung verweigert, daher die Frage, wann zahlt die KFZ-Versicherung nicht? Hier gibt es Unterschiede bei der Art der Versicherung, also je nachdem, ob es sich um eine Haftpflicht, Teil- oder Vollkaskoversicherung handelt.
Regelung zur Zahlung bei der KFZ-Haftpflicht
Dabei kann zunächst grundsätzlich festgehalten werden, dass die Kfz-Versicherung im Bereich Haftpflicht alle Schäden übernehmen muss. Allerdings kann die Autoversicherung bei Obliegenheitsverletzungen den Versicherten in Regress nehmen. Die Autoversicherung kann die Leistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro zurückfordern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherte alkoholisiert gefahren ist, Fahrerflucht begangen hat, der Schaden bei illegalen Autorennen ist, bei einem stillgelegten Fahrzeug und natürlich beim Fahren ohne Führerschein. Der Schaden wird also zunächst reguliert, die Versicherung wird die Ansprüche bis zu dem genannten Betrag dann jedoch zurückfordern.
Regelung zur Zahlung bei Teil- und Vollkaskoversicherung
Bei der Voll- und Teilkaskoversicherung sieht das noch mal ein bisschen anders aus. Hier kann die Versicherung sich weigern bei grober Fahrlässigkeit den Schaden zu regulieren. Das wäre beispielsweise in den bereits genannten Fällen möglich, zudem bei stark überhöhter Geschwindigkeit oder auch beim Überfahren einer roten Ampel. Auch weitere Fälle sind denkbar. Grob fahrlässig handeln diejenigen, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob und im hohen Grad außer Acht lässt. Es handelt sich um eine unentschuldbare Pflichtverletzung, die das normale Maß erheblich übersteigt. Das ist sicher auch ein Stück weit auslegbar. Hier wird die Versicherung in der Regel auch nicht in Vorleistung treten, sondern die Leistungen von vornherein nicht anerkennen.
Wann sind Versicherungsleitungen grundsätzlich ausgeschlossen?
Jegliche Leistungen der Versicherung sind zudem ausgeschlossen, wenn die Kfz-Versicherung nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Die Leistungen sind erst dann wieder versichert, wenn der Versicherungsbeitrag gezahlt wurde. Dies ist zudem auch ein Kündigungsgrund seitens der Versicherungsgesellschaft und manchmal wird die Versicherung zu diesem Mittel greifen.
Seit Ende 2010 gibt es eine weitere Regelung, dass die Versicherungen nicht zahlen müssen und werden. Die Winterreifenpflicht wurde verbindlich in die Straßenverkehrsordnung eingeführt. Das bedeutet, dass bei entsprechender Witterung, wie Reif- und Eisglätte, Schneematsch und Schneeglätte, Winterreifen mit M+S-Symbol gefahren werden müssen. Auch müssen die Reifen grundsätzlich in einem guten Zustand sein und den Bestimmungen entsprechen. Die Reifen dürfen zum Beispiel nicht abgefahren sein. Das Kraftfahrzeug darf auch keine weiteren Mängel aufweisen. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn im TÜV-Bericht Mängel vermerkt, diese nicht repariert wurden und ursächlich für einen Unfall sind. Kritisch ist das, wenn man selbst am Unfall unschuldig ist. Auch die gegnerische Versicherung muss den Schaden dann nicht übernehmen, sodass man auf den Kosten sitzen bleibt.
KFZ Versicherungsvergleich 