Neupreisentschädigung

Die Neupreisentschädigung

Neupreisentschädigung ist die vollständige Erstattung des Kaufpreises für einen Pkw im Falle des Verlustes durch Diebstahl oder einen halterverursachten Totalschaden seitens einer für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung.

Bedingungen für die Neupreisentschädigung können zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer individuell vereinbart werden. In der Regel werden die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AGB zu Grunde gelegt, wie sie vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) unverbindlich als Muster herausgegeben werden. Sie sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag in der Fassung der versichernden Gesellschaft als verbindlicher Vertragsbestandteil beigefügt.

Letztlich ist der Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung allen Käufern eines Neufahrzeuges zu empfehlen. Dieses erleidet vor allem in den ersten Monaten einen erheblichen Wertverlust. Ein solcher zusätzlicher Versicherungsschutz kann meist für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Die damit verbundene Prämienerhöhung ist angesichts der finanziellen Einbußen im Schadensfall eher unerheblich.

Was erstattet die Kfz-Versicherung bei einem Vollkaskoschaden?

Tritt ein totaler Vollkaskoschaden ein, ohne dass eine Vereinbarung über eine Neupreisentschädigung besteht, erstattet die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert. Das ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.

Bei einer Neupreisentschädigung wird dagegen seitens der Versicherung der Betrag gezahlt, der für ein fabrikneues Fahrzeug laut Listenpreis des Herstellers fällig wird. Und zwar in genau der Ausführung und Ausstattung, wie das geschädigte Fahrzeug. Sollte das Modell nicht mehr am Markt verfügbar sein, wird das dem entsprechende Nachfolgemodell zur Grundlage der Berechnungen gemacht. Abgezogen werden lediglich Rabatte, die der Händler üblicherweise für den Erwerb seiner Fahrzeuge einräumt.

Die Vereinbarung zur Neupreisentschädigung

Neben einer gesondert zu treffenden Vereinbarung über eine Neupreisentschädigung bieten manche Versicherer eine solche auch als Regelleistung für einen bestimmten Zeitraum. So kann beispielsweise in den AKB festgehalten sein, dass der Neupreis bei Totalschaden für 12 Monate und bei Diebstahl für 6 Monate nach Erstzulassung erstattet wird. Zur Bedingung machen sie dabei unter anderem, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen ausschließlich privat genutzten Pkw handelt und sich das Fahrzeug im Eigentum desjenigen befindet, der es als Erster direkt von einem Händler oder einem Fahrzeughersteller erworben hat.

Angesichts der hohen finanziellen Verluste, die bei Unfall oder Diebstahl entstehen können, empfiehlt sich nicht zuletzt für Halter von Leasingfahrzeugen, eine solche Vereinbarung über eine Neupreisentschädigung abzuschließen.

Erstattung ohne Vereinbarung einer Neupreisentschädigung

Kommt es ohne die zusätzliche Vereinbarung einer Neupreisentschädigung zu einem totalen Vollkaskoschaden, dann wird von einer Versicherung lediglich der Wiederbeschaffungswert erstattet. Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Kaufpreis für gebrauchtes und gleichwertiges Fahrzeug. Von der Versicherung wird allerdings bei der Entschädigung ein Betrag gezahlt, welcher laut Listenpreis von dem Hersteller für das fabrikneue Fahrzeug fällig wird. Dabei handelt es sich dann genau um die gleiche Ausstattung und Ausführung, wie ein geschädigtes Fahrzeug.

Sollte es dann bei dem Modell vorkommen, dass dieses nicht mehr auf dem Markt neu verfügbar ist, dann kommt für die Grundlage der Berechnung das entsprechende Nachfolgermodell in Frage. Insgesamt kommt es dann nur zum Abzug von Rabatten, welche ein Händler normalerweise bei dem Fahrzeugerwerb einräumt.

Unterschiedliche Versicherer mit unterschiedlichen Regelleistungen

Es gibt viele Versicherer, wo die Neupreisentschädigung eine gesondert zu treffende Vereinbarung ist und genauso gibt es viele Versicherer, wo diese Entschädigung sogar als Regelleistung für einen gewissen Zeitraum angeboten wird. Dabei kann beispielsweise bei den AKB festgehalten sein, dass nach der ersten Zulassung für ein halbes Jahr bei Diebstahl und ein Jahr bei einem Totalschaden der Neupreis erstattet wird. Dabei wird unter anderem oftmals zur Bedingung gemacht, dass ein Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Die nächste Bedingung ist oftmals, dass dieses Fahrzeug in dem Eigentum von demjenigen ist, der das Fahrzeug als Erster von einem Fahrzeughersteller oder von einem Händler erworben hat.

Nachdem bei einem Diebstahl oder bei einem Unfall hohe finanzielle Verluste entstehen können, wird auch den Haltern von Leasingfahrzeugen empfohlen, dass diese Vereinbarung mit einer Entschädigung abgeschlossen wird. Die Halter von Gebrauchtwagen haben keine Möglichkeit, auf diese Entschädigung zurückzugreifen, allerdings haben diese Alternativen wie zum Beispiel die sogenannte Garantieversicherung. Wichtig ist auch immer, aber welchem Schädigungsgrad die Versicherung die Entschädigung zahlt. Bei den Bedingungen kommt der Grad in einer Prozentzahl vor, die circa 70 bis 80 Prozent beträgt. Damit ein Versicherter somit einen Anspruch auf die Entschädigung hat, muss die Autoreparatur mindestens so viel Prozent von dem Neuwagenpreis kosten.