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Wann ist der Versicherungsschutz gefährdet, bzw. wann besteht kein Schutz durch die Autoversicherungen?
Beitragszahlungen
- Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen, sonst besteht kein Versicherungsschutz
- Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung
Vertragliche Regelungen
- Ab dem Tag, an dem Ihr Widerruf bei der Autoversicherung zugeht, erlischt Ihr Versicherungsschutz
- Der Versicherungsschutz erlischt, wenn Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat
- Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden, sonst ist man nicht versichert
- Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht heißt, dass Sie alle Umstände ihrer Versicherung melden müssen. Wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden.
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Abgemeldete Fahrzeuge sind nicht versichert
- Abgelaufene Saisonkennzeichen
- Ihr Auto ist nicht Verkehrssicher bzw. TÜV / AU ist abgelaufen
- Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
- Überhöhte Geschwindigkeit
- Bei Unfallflucht besteht kein Versicherungsschutz
- Bei zu lauter Musik am Steuer besteht kein Versicherungsschutz durch Autoversicherungen. (Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass das Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigt werden darf)
- Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, sofern die Betriebserlaubnis dadurch erlischt. (Z.B. Chiptuning, eintragungspflichtige Reifen und Felgen)
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt
- Es besteht kein Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Beförderungs- und Lieferfristen entstehen
- Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen
- Es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers oder Halters des fremden Fahrzeugs, für Haftpflichtansprüche wegen Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs und wenn einer mitversicherten Person oder Ihnen selbst den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch Atomenergie
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrer und Fahrgäste in Taxis, bei denen Fahrten zum Pauschalpreis ohne eingeschalteten Taxameter gefahren werden. (Schwarzfahrten)
Es besteht kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit (abhängig vom Versicherungsvertrag)
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Es besteht kein Versicherungsschutz beim durchfahren einer großen Wasserlache
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Das Überfahren eines Andreaskreuzes mit rotem Blinklicht stellt grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit dar, der zum Ausschluss der Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung führt
Nicht versicherte Unfallschäden
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
- Keine Unfallschäden gelten Schäden aufgrund eines Betriebs- oder Bremsvorgangs sowie reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Unfallschäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden.
- Kein Versicherungsschutz besteht bei einem Unfallschaden aufgrund von Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen (Abschleppfahrten)
- Kein Versicherungsschutz durch KFZ Versicherungen besteht für Unfallschäden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. (Wettrennen)
- Es besteht kein Versicherungsschutz bei vorzeitigem verlassen der Unfallstelle (versicherungsrechtliche Wartepflicht)
- Es besteht kein Versicherungsschutz bei misslungenem Diebstahl ()
Welche Fahrzeugteile werden nicht versichert
- KFZ Versicherungen zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen
- Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Nicht versicherbare Teile bei KFZ Versicherungen
Nicht versicherbar sind Teile, die im Fahrzeug lediglich mitgeführten werden, aber weder in das Fahrzeug eingebaut oder fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Beispiel:
- Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung)
- Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane
- Garagentoröffner (Sendeteil)
- Kühltasche
- Magnetschilder
- Maskottchen
- Mobile Navigationssysteme
- Mobiltelefon
- Rasierapparat
- Staubsauger
- Atlas und Autokarten
- Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD)
- Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut)
- Ersatzteile
KFZ Versicherungsvergleich 