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Parkplatzkratzer im Autolack?
Viele kennen dieses Schreckensszenario: Man kommt zu seinem Parkplatz zurück, sieht es meist nicht gleich doch plötzlich wird es offenbart, ein Kratzer im Lack seines abgestellten PKW und wie jeder weiß kann dies sehr teuer werden.
Wie ist der Sachverhalt bei Parkplatzkratzern?
Hier kommt es immer auf den Unfallverursacher und dem eigentlichen Unfallhergang an. Ist der Kratzer beim ausparken passiert? Oder ist hier der Verursacher / die Verursacherin gar mit dem Einkaufswagen gegen das geparkte Auto gekommen? War es ein Kind welches unachtsam beim Spielen mit dem Skateboard gegen den PKW gestossen ist?
Eines ist jedenfalls klar, der Schaden ist da und man möchte diesen natürlich auch reguliert bekommen.
Wie sollte man sich verhalten wenn der Eigentümer nicht zu finden ist?
Zuallererst einmal ruhig und gelassen, denn passiert ist passiert. In der Regel sollte der Verursacher beim beschädigten KFZ warten und nach frühestens 30 Minuten (wenn der Besitzer dann noch nicht aufgetaucht ist) einen Zettel mit ihrem vollen Namen und ihrer Anschrift, sowie Telefonnummer hinterlassen. Auch sollte man den Unfall auch direkt dem nächsten Polizeirevier melden, denn der Zettel könnte wegfliegen und der Fall gilt als Fahrerflucht. Da kleinere Beschädigungen unter 750 EUR unter die Bagatelldelikte fallen muss nicht zwingend die Polizei hinzugerufen werden.
Dazu wird nur geraten, wenn etwas am Unfallhergang seltsam erscheint - wenn der Verursacher zum Beispiel angetrunken wirkt. Äußerst förderlich hingegen ist ein Europäischer Unfallbericht welcher von beiden Parteien ausgefüllt wird. Dies erleichtert den zuständigen Versicherern eine schnelle und reibungslose Bearbeitung des Schadenfalls. Ebenfalls wichtig ist auch das Sichern der Beweismittel, denn bei geringen Schäden werden meist der beschädigten Teile verlangt.
Doch nun hat man ihn den Parkplatzkratzer im Lack - Wer zahlt?
Wenn der Kratzer durch ein anderes KFZ verursacht wurde so ist hier die KFZ-Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Sollte der Schaden jedoch nicht durch einen anderen PKW verursacht worden sein dann kommt es auf den Fall an.
Wenn beim Ausladen des Einkaufswagens dieser sich selbstständig macht und das parkende Auto rammt, so ist die KFZ-Haftpflicht zuständig. Ist dies nicht beim Umladen passiert so zahlt die Privathaftpflicht, wenn vorhanden. Ist ein herrenloser Einkaufswagen für den Schaden verantwortlich so ist der Betreiber des Supermarktes haftbar zu machen. Auch bei Kindern kommt es auf das Alter an. Waren die Kinder unter 7 Jahren so gelten sie als Schuldunfähig, dann muss den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Ab 7 Jahren kommt die Privathaftpflicht der Eltern dafür auf.
Faustregel: Ist der Schaden beim Entladen passiert, zahlt die KFZ-Haftpflicht. Alle anderen die Privathaftpflicht.
KFZ Versicherungsvergleich 