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Rabattschutz

Der Rabattschutz ist eine versicherungsvertragliche Regelung, die mittlerweile von einem Großteil der Versicherungsunternehmen gegen einen geringen Aufpreis angeboten wird. Neben den üblichen Beiträgen zu seiner KFZ Versicherung zahlt der Versicherungsnehmer einen Zusatzbeitrag, der ihn vor der Rückstufung im Schadensfall schützen soll und somit bezüglich des Rabattsystems einen vorhandenen Schaden nicht automatisch mit der Einstufung in einem schlechteren Tarif bestraft.

Versicherungsvertrag ohne Rabattschutz

Ein Versicherungsvertrag ohne Rabattschutz funktioniert nach der althergebrachten Weise nahezu aller KFZ Versicherer: Mit jedem abgelaufenen Kalenderjahr erfolgt die Einstufung in eine neue Schadenfreiheitsklasse, die im Idealfall mit einer Senkung des jährlich zu zahlenden Versicherungsbeitrages verbunden ist. Erleidet man im laufenden Kalenderjahr einen oder mehrere Schäden, erfolgt für das nächste Kalenderjahr die Rückstufung des Vertrages. Nach festen und im Vertrag niedergeschriebenen Regeln wird der Versicherte wieder in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und zahlt entsprechend höhere Beiträge, woraufhin er wieder im Jahresrhythmus eine geringere Freiheitsklasse durch schadensfreie Jahre erringen kann.

Versicherungsvertrag mit Rabattschutz

Der Rabattschutz setzt den oben beschriebenen Mechanismus außer Kraft. Durch den höheren Zusatzbeitrag schützt sich ein Versicherungsnehmer davor, automatisch im Falle eines Schadens hochgestuft zu werden. Unterschiedliche Versicherer gewähren ihm dabei durch den Rabattschutz verschiedene Freiheiten, branchenüblich ist jedoch ein Schaden binnen ein oder zwei Kalenderjahren oder bis zu drei Schäden pro abgeschlossenen Versicherungsvertrag, unabhängig von einem zeitlichen Rahmen.

Rabattschutz bei Neukunden

Im Regelfall wird Neukunden eines Versicherers nicht gleich der Rabattschutz gewährt, sondern erst nach einer Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 4, um so bereits von einem sicheren und über Jahre hinweg schadenfreien Versicherungsnehmer ausgehen zu können. Die gewährten Regelungen des Rabattschutzes gelten dabei ausschließlich versicherungsintern, können also nicht zu einer anderen Gesellschaft mitgenommen werden, selbst wenn diese ein eigenes Konzept für den Rabattschutz in ihren Tarifen anbietet.



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