Unfallschaden - Autoschaden
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Schaden zwischen eigenen Fahrzeugen - Wer zahlt?

Nicht nur bei größeren Betrieben mit eigenem Fuhrpark, schon in Familien und bei Ehepaaren, die mehrere Fahrzeuge besitzen, stellt sich manchmal die Frage: " Schaden zwischen eigenen Fahrzeugen - Wer zahlt?" Grundsätzlich gilt hier: Verursacht ein zweites eigenes Fahrzeug am Erstfahrzeug einen Schaden, so besteht kein Anspruch auf Schadenersatz durch die Haftpflichtversicherung. Die Versicherung kann sich hier auf einen gesetzlichen Haftungsausschluss berufen.

Beispiel: Autoschaden zwischen eigenen Fahrzeugen

Schaden zwischen eigenen FahrzeugenEin Versicherungsnehmer hat für seinen eigenen Wagen und für das Fahrzeug seines Ehepartners zwei Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen. Beschädigt sein Ehepartner nun mit seinem Fahrzeug den Wagen des Versicherungsnehmers, so wird die Versicherung alle Schadenersatzforderungen des Versicherungsnehmers ablehnen.

Unfallschaden zwischen den eigenen Fahrzeugen - Was wird bezahlt?

Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden (nicht aber wegen Personenschäden) sind von der Versicherung ausgeschlossen. Denn hinsichtlich der ihm selbst erwachsenen Sach- oder Vermögensschäden kann der Versicherungsnehmer nicht zugleich ein fremder, geschädigter Dritter sein. Dies betrifft allerdings nur die Fälle, in denen das schädigende und das beschädigte Fahrzeug auch Eigentum desselben Halters sind.

Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen der Führer eines Fahrzeugs, dessen Halter ein Anderer ist, sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Das könnte etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen sein auf dem Betriebsgelände geparktes eigenes Auto beschädigt. Hier ist die Frage "Schaden zwischen eigenen Fahrzeugen - Wer zahlt?" offen und die Rechtsprechung äußerst strittig.

Schaden zwischen den eigenen Fahrzeugen bei Vollkaskoversicherung

Nur die Vollkaskoversicherung kann das Problem zufriedenstellend lösen. Denn nur im Rahmen einer Vollkaskoversicherung werden Schäden am eigenen Fahrzeug berücksichtigt. Während die Teilkaskoversicherung in Fällen eintritt, in denen Schäden nicht selbstverschuldet sind, wie Brand, Diebstahl oder durch Wetter oder Tiere entstandene Schäden, schließt die Vollkaskoversicherung alle diese Fälle mit ein, deckt aber zusätzlich auch selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Voraussetzung für die Kostenerstattung für selbst verschuldete Schäden ist allerdings, dass diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.