Deckungskarte
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Was versichert die vorläufige Deckung?

Möchten Sie in Deutschland ein Kfz anmelden, müssen Sie bei der Zulassungsstelle einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen. Von der Beantragung einer Versicherung bis zum Zustandekommen des Vertrages können jedoch einige Wochen vergehen. Theoretisch müssten Sie diesen Zeitraum abwarten, bevor Ihr Kfz zugelassen wird und Sie es im Straßenverkehr nutzen dürfen. Als Übergangslösung bieten Versicherungen die vorläufige Deckung an. Der vorläufige Deckungsschutz ist allerdings nicht automatisch gegeben, sondern muss von der Versicherung insbesondere für Kaskoverträge explizit bestätigt werden. Haben Sie lediglich eine Kfz-Haftpflicht beantragt, erhalten Sie eine Doppelkarte, mit der Sie den vorläufigen Versicherungsschutz bei der Zulassungsstelle nachweisen können.

Leistungsumfang der vorläufigen Deckung

Die vorläufige Deckung ist unabhängig vom eigentlichen Versicherungsvertrag zu betrachten. Der Leistungsumfang entspricht in etwa dem Pflichtschutz der Kfz-Haftpflicht. Sobald Ihr Antrag von der Versicherung angenommen und schriftlich bestätigt sowie die erste Prämienzahlung geleistet wurde, erlischt der vorläufige Deckungsschutz stillschweigend. Dass die vorläufige Deckung ein eigenständiges Vertragsverhältnis darstellt, ist vor allem relevant, wenn Sie eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung abschließen möchten, da sich der Leistungsumfang des vorläufigen Schutzes und der Kaskoversicherung deutlich unterscheidet.

Wer sich für eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung entscheidet, hat gute Gründe dafür. Vor allem für Neuwagen-Besitzer ist mit der Haftpflicht kein ausreichender Versicherungsschutz gegeben. Haben Sie also eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung beantragt, können Sie Ihr Fahrzeug zwar zulassen, genießen aber im Straßenverkehr zunächst lediglich den Versicherungsschutz einer Kfz-Haftpflicht mit geringerem Leistungsumfang. Im Falle eines Unfalls ist daher nicht jeder Schaden gedeckt. Soll der vorläufige Schutz auch für Kaskoschäden gelten, muss dies von der Versicherung gesondert bestätigt werden. Die einfache vorläufige Deckung als unabhängiger Übergangsvertrag genügt hier nicht.

Möchten Sie bis zum Zustandekommen des Kaskovertrages denselben Schutz genießen, wie in der eigentlichen Versicherung, achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass die vorläufige Deckungszusage ausdrücklich für die Kaskoversicherung erfolgt. Aus Nachweisgründen im Falle eines Schadens muss diese Zusage seitens der Versicherung schriftlich bestätigt werden. Zu diesem Zweck kann die Versicherung auf dem Kundenexemplar des Antrags vermerken, dass die vorläufige Deckungsvereinbarung für die Teil- oder Vollkasko-Versicherung gilt. Mit Stempel und Unterschrift der Versicherung versehen, sind Sie auch während der Übergangszeit auf der sicheren Seite.