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Welche Kosten übernimmt die KFZ Versicherung
Die Frage, welche Kosten übernimmt die KFZ-Versicherung im Schadensfall, erfordert zunächst eine Abgrenzung nach der Art des Schadens.
Welche Kosten übernimmt die KFZ-Versicherung bei Totalschaden, Zerstörung und Verlust
Im Falle eines Totalschadens, Zerstörung oder Verlust des Kraftfahrzeuges, umfasst die Kostenübernahme die Bezahlung der Wiederbeschaffungskosten durch den Versicherer. In diesen Fällen wird die KFZ-Versicherung den sogenannten Restwert in Abzug bringen. Im Klartext bedeutet dies, dass der Kunde den Geldbetrag erhält den er benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben, abzüglich dem Geldbetrag den das beschädigte Auto im Falle eines Verkaufs einbringen würde.
Kostenübernahme - Neupreisentschädigung
Viele Versicherer gewähren in den ersten Monaten eine Neupreisentschädigung. Wird somit das Fahrzeug bspw. innerhalb der ersten 18 Monaten entwendet oder zerstört, erhält der Versicherungsnehmer den Neupreis des Fahrzeugs entschädigt. Ein Restwert wird somit nicht angerechnet. Der Neupreis wird innerhalb dieser 18 Monate selbst dann entschädigt, wenn die Kosten für eine Reparatur 80% des Neupreises betragen.
Überführung und Zulassungskosten
Viele Versicherer übernehmen auch Überführungs- und Zulassungskosten. Ersetzt werden hierbei oftmals nur nachgewiesene Überführungs- und Zulassungskosten für ein Ersatzfahrzeug. Die Kostenübernahme ist in der Regel auf 500 EUR begrenzt.
Welche Kosten übernimmt die KFZ Versicherung bei Beschädigung
Wurde das Fahrzeug beschädigt, so übernimmt der Versicherer die für die Reparatur des Fahrzeuges notwenigen Kosten. Erfolgt die Reparatur vollständig und fachgerecht, werden die erforderlichen Kosten sogar bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes übernommen. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges vom Schadensort zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. Kostengrenze sind die Wiederbeschaffungskosten.
Kostenabzug bei Reparatur
Werden im Rahmen der Fahrzeugreparatur Neuteile eingebaut oder wird eine Lackierung des Fahrzeuges notwendig, muss der Versicherungsnehmer einen Kostenabzug hinnehmen. Denn in diesem Fall zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung den Wert der Altteile ab (Abzug neu für alt). Hierbei werden Alter und Abnutzungsgrad dieser Altteile berücksichtigt. Tritt das Schadenereignis in den ersten 4 Jahren seit Erstzulassung ein, beschränkt sich der Abzug neu für alt auf Batterien, Bereifung und Lackierung. Dieser Abzug wird auch bei Radio- und Abspielgeräten (z.B. CD-Player) vorgenommen.
Für den Kunden ist es wichtig darauf zu achten, ob er einen Vertrag mit Werkstattbindung vereinbart hat. Ist dies der Fall, darf er das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten zur Reparatur geben. Andernfalls übernehmen viele KFZ Versicherer die Reparaturkosten nur zu etwa 85%. Allerdings profitiert der Versicherungsnehmer beim Werkstatt-Tarif von der Übernahme der Transportkosten, sollte das Fahrzeug nicht fahrfähig und verkehrssicher sein. Wird das Fahrzeug nicht repariert, so ersetzt der Versicherer die Kosten gemäß Kostenvoranschlag (sofern diese plausibel erscheinen) abzüglich der Mehrwertsteuer (diese ist dann nämlich nicht angefallen).
Kostenübernahme von Sachverständigern
Die Kosten für etwaige Sachverständige werden nur übernommen, wenn der Versicherer der Beauftragung zugestimmt oder diese selbst veranlasst hat. In der KFZ-Haftpflichtversicherung werden die Kosten ersetzt die anfallen, um das Fahrzeug des Unfallgegners zu reparieren. Die Versicherung übt sogar eine Rechtsschutzfunktion aus. Sind Sie somit entgegen der Meinung des Gegners nicht für den Schaden verantwortlich, so werden auch notwendige Gerichstkosten, Anwaltsgebühren etc. übernommen.
Ist der Versicherungsnehmer Teilskaskoversichert, werden die Kosten für die Reparatur eines Glasschadens (bspw. aufgrund Steinschlag) übernommen. Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt ist ebenfalls in Abzug zu bringen.
KFZ Versicherungsvergleich 