Bagatellschaden
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Wann bezeichnet man einen Schaden als Bagatellschaden?

BagatellschadenBei einem Bagatellschaden handelt es sich um einen Blechschaden. Entstanden ist dieser Schaden bei einem Verkehrsunfall. Dies bedeutet zum einen, dass es keinen Personenschaden als Folge dieses Unfalles gegeben hat. Gleichzeitig muss der entstandene Schaden die Mindestgrenze von einem festgesetzten Sachwert erheblich unterschreiten. Festgesetzt werden diese Mindestgrenzen für Unfälle, die durch Behörden aufgenommen werden. Bei der aufnehmenden Behörde handelt es sich in der Regel um die Polizei. Wird ein Unfall verursacht, wird nicht automatisch ein Bußgeld fällig. Dies kann dadurch schon wegfallen, wenn der Unfall nicht vor Ort aufgenommen wird. Trotzdem besteht natürlich für Geschädigte der Anspruch auf einen Schadensersatz.

Regeln zur Vermeidung des Tatbestandes Unfallflucht

Bagatellschaden UnfallfluchtDamit bei diesem Verkehrsunfall kein Tatbestand der Unfallflucht erfüllt ist, gilt es einige Regeln zu beachten. Das kann besonders dann von Bedeutung sein, wenn ein geparktes Auto beschädigt wird. Dann hat der jeweilige Verkehrsteilnehmer am Unfallort eine gewisse Zeit zu warten. Taucht der Besitzer des Autos nach einer angemessenen Wartezeit nicht auf, so hat der Verursacher des Schadens seine Adresse zu hinterlassen. Erst dann kann er sich von der Unfallstelle entfernen, um dann das nächste Polizeirevier aufzusuchen. Auf dem Revier kann nun der Bagatellschaden gemeldet werden.

Aufnahme eines Unfalles

Liegt ein Unfall vor, bei dem es zu einem Bagatellschaden gekommen ist, wird vor Ort von Amts wegen keine Aufnahme des Unfalles erfolgen. Es ist natürlich möglich, dass die Aufnahme eines Unfalles auf der Grundlage des Wunsches eines der Beteiligten an diesem Unfall durchgeführt wird. Diese Maßnahme ist in diesem Moment, in dem sie als tehnische Hilfeleistung gilt, allerdings nicht kostenfrei. Beteiligte an einem Unfall sind zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet. Für die Aufnahme von einem Unfall durch eine Behörde oder genauer gesagt, die Polizei, spricht die Vermutung von einem im Moment möglicherweise nicht erkennbaren Schaden.

Generelle Vorgehensweise bei einem Unfall

Sonderregelung in Brandenburg

Im Rahmen eines entstandenen Schadens wurde für Brandenburg durch das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die die Aufnahme des Schadens durch die Polizei regelt. Gesprochen wird dabei auch von der Blaulichtsteuer. Für einen Einsatz der Polizei würde in diesem Fall eine Gebühr von 40,00 Euro fällig werden.