Berufsgruppenrabatt
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Berufsgruppenrabatt bei Kraftfahrzeugversicherungen

Ein Berufsgruppenrabatt wird von einzelnen Kraftfahrzeugversicherungen gewährt und setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einer bestimmten Berufsgruppe angehört. Klassische Berufsgruppenrabatte werden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sowie für Landwirte gewährt.

BerufsgruppenrabattGrundsätzlich kann eine Versicherungsgesellschaft Berufsgruppenrabatte nach eigener Entscheidung gewähren, manchmal ist neben der Zugehörigkeit zu einer begünstigten Berufsgruppe auch die Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verband erforderlich. Die Zugehörigkeit zur entsprechenden Berufsgruppe ist bei der Aufnahme in den günstigen Tarif nachzuweisen. Sollte der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit später wechseln, muss er die Versicherung über diese Änderung in Kenntnis setzen. In der Regel wird der für eine bestimmte Berufsgruppe vorgesehene Rabatt dem Versicherungsnehmer nach einem Berufswechsel nicht weiterhin gewährt; die Versicherungsbedingungen einiger Gesellschaften sehen jedoch abweichend vor, dass die Bedingungen für den entsprechenden Preisnachlass nur bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegen müssen. Grundsätzlich gelten Berufsgruppenrabatte ausschließlich für im begünstigten Beruf hauptberuflich tätige Arbeitnehmer, die Rabattgewährung an nebenamtliche oder sogar ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiter stellt eine der wenigen Ausnahmen von dieser Regel dar.

Sondertarife für den öffentlichen Dienst

Die bekanntesten Berufsgruppentarife begünstigen Angehörige des öffentlichen Dienstes, wobei es sich je nach Versicherungsgesellschaft ausschließlich um Beamte oder auch um Angestellte und Arbeiter von öffentlich-rechtlichen Betrieben handelt. Die einen entsprechenden Rabatt gewährenden Versicherungsgesellschaften wurden entweder ursprünglich als Selbsthilfeeinrichtungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gegründet oder sie vertreten die Auffassung, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besonders vorsichtig fahren und korrekte Schadensmeldungen gewährleisten. In der Fachsprache der Versicherungsgesellschaft werden ausschließlich Beamten vorbehaltene Sondertarife zumeist als Beamtentarife vermarktet, während sich Berufsgruppentarife auf alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst beziehen.

Sondertarife für weitere Berufsgruppen

Für die Versicherung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich einige spezielle Versicherungsgesellschaften gebildet. Diese nahmen früher nur hauptamtliche, nebenamtliche sowie in ehrenamtliche Mitarbeiter christlicher Kirchengemeinden auf, wobei ehrenamtlich in der Kirche tätige Personen eine entsprechende pfarramtliche Bestätigung vorlegen mussten. Inzwischen haben sich die ehemaligen Spezialversicherungen weitgehend geöffnet und neben Antragsteller auf, sofern sie einer Kirche angehören oder sich auch nur mit ihr verbunden fühlen. Trotz der Öffnung für die Allgemeinheit bieten die ehemals kirchlichen Mitarbeitern vorbehaltene Versicherungsgesellschaften diesen weiterhin vergünstigte Tarife in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und für einige weitere Versicherungen an. Einen weiteren Berufsgruppenrabatt bieten einige Gesellschaften für Landwirte und in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte Versicherungsnehmer an. Relativ selten sind Sondertarife für Berufskraftfahrer, obgleich von diesen erwartet werden kann, dass sie auf Grund ihrer Berufstätigkeit besonders verantwortungsbewusst fahren. Da jede Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit hat, einen neuen Berufsgruppenrabatt nach ihrer eigenen Wahl einzuführen, ist mit einer Ausweitung von Berufsgruppentarifen zu rechnen. Die erstmals für eine bestimmte Berufsgruppe einen rabattierten Tarif anbietende Gesellschaft gewinnt sehr schnell zahlreiche der entsprechenden Berufsgruppe angehörende Arbeitnehmer als Kunden.

Mögliche Einschränken bei Berufsgruppentarifen

Ein Berufsgruppenrabatt bezieht sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auf den Halter. In einigen Versicherungsverträgen werden jedoch auch Einschränkungen hinsichtlich möglicher weiterer Fahrer eines Fahrzeuges gemacht. So beschränken einige Gesellschaften die Nutzung des Kraftwagens als Fahrer auf den bei ihnen versicherten Halter, während einige andere Gesellschaften ebenfalls den Ehepartner als Fahrzeugführer zulassen. Bei einem Verstoß gegen eine entsprechende Vereinbarung im Versicherungsvertrag muss der Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe zahlen, im Bereich der Teilkasko- und der Kaskoversicherung droht zudem der Verlust des Versicherungsschutzes.