Gefährdungshaftung
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Die Gefährdungshaftung

Ein Schadensersatzanspruch kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie als Schädiger einen Schaden verschuldet haben. Sie müssen also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. So haften Sie als Fahrer eines Kraftfahrzeuges nur bei Verschulden. Schmerzensgeld kann nur verlangt werden, wenn Ihr Verschulden nachgewiesen werden kann.

Bei der Gefährdungshaftung haften Sie, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit Sie den eingetretenen Schaden verschuldet haben. Im Straßenverkehrsrecht ist so Ihre Gefährdungshaftung als Halter eines Kraftfahrzeuges bestimmt. Sie haften, wenn beim Betrieb Ihres Fahrzeuges jemand verletzt oder gar getötet oder eine Sache beschädigt wird. Grund ist, dass Sie als Halter mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ein besonderes Risiko für Ihre Umwelt eröffnen, für das Sie die Haftung übernehmen müssen und zwar auch dann, wenn ohne Ihr Verschulden ein Schaden verursacht wird.

Die Gefährdungshaftung im Alltag

Diese Betriebsgefahr wird verdeutlicht, wenn man berücksichtigt, dass Radfahrer keiner solchen Gefährdungshaftung unterliegen. Stoßen zwei Radfahrer zusammen, können Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn mindestens einem der Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Wenn ein Radfahrer hingegen mit einem Autofahrer zusammen stößt, führt bei einem nicht aufklärbaren Unfallhergang die Betriebsgefahr zwangsläufig zur Haftung des Kfz-Halters aufgrund seiner Gefährdungshaftung.

Voraussetzung für eine Gefährdungshaftung

Voraussetzung für die Gefährdungshaftung des Halters ist, dass der Unfall beim Betrieb des Fahrzeuges eingetreten sein muss. Dies ist regelmäßig mit der Teilnahme am Straßenverkehr der Fall. Keine Betriebsgefahr besteht beim Be- und Entladen des Fahrzeuges oder wenn eine nicht zu erwartende Schreckreaktion zum Unfall führte.

Abwenden einer Gefährdungshaftung

Sie können die Gefährdungshaftung in Ausnahmefällen aber dennoch abwenden, wenn Sie nachweisen, dass der Unfall für Sie unabwendbar war. Soweit der Fahrer den Unfall verschuldet hat, dürfte es an der Unabwendbarkeit fehlen, da Sie den Fahrer dann nicht hätten fahren lassen dürfen. Die Unabwendbarkeit wird an dem Begriff des Idealfahrers gemessen. Der Unfall müsste auch dann eingetreten sein, wenn er auch bei besonderer Aufmerksamkeit und Geistesgegenwärtigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Es wird auch geprüft, ob der Idealfahrer überhaupt in diese Situation gekommen wäre, so dass auch Erkenntnisse wesentlich sind, die Erfahrungsgemäß geeignet sind, die gegebene Gefahrensituation zu vermeiden. Um das Risiko einer solchen Gefährdungshaftung abzusichern, sind Sie als Halter gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.