Kfz-Versicherung

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Kfz-Versicherung

Viele Fahrzeugbesitzer haben im Alltag Fragen rundum ihre Kfz-Versicherung. KfzVersicherungsvergleich.net will Ihnen gleich hier einen Überblick geben.


Wann genießt man Schutz mit der Kfz-Haftpflicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein wichtiger Baustein zur Absicherung im Rahmen der Straßenverkehrsordnung. Gemäß dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Fahrzeugführer ist sie vorgeschrieben. Ohne ausreichende Versicherung darf kein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Zusätzlich gilt die Haftpflicht als Mindestversicherung für PKWs, Motorräder und andere Fahrzeuge. Sie deckt sämtliche Versicherungsschäden ab, die durch das Führen des versicherten Fahrzeugs entstehen. Allerdings sind Schäden am versicherten Fahrzeug nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Lediglich Schäden an Fremdfahrzeugen oder involvierten Personen werden im Falle eines verschuldeten Unfalls durch die Haftpflicht übernommen.

Jeder Fahrzeugführer muss angegeben werden

Entscheidend sind die Angaben der Fahrzeugführer im Versicherungsschein. Wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer als Fahrzeugführer festgehalten wird, berücksichtigt die PKW-Versicherung nur solche Schäden, die durch das versicherte Fahrzeug und den Versicherungsnehmer entstehen. Schäden, die zwar durch das versicherte Fahrzeug, aber durch einen fremden Fahrzeugführer verursacht werden, werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernommen. Ist von vornherein klar, dass auch andere das versicherte Kfz führen, muss dies zwingend für einen ausreichenden Versicherungsschutz angegeben werden. Nur so ist im Falle eines selbstverursachten Unfalls ein umfassender Schutz möglich.

Ausschlusskriterien – wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung für den PKW nicht leistet

Es gibt verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Ausschlusskriterien, die eine Haftpflicht von der Leistung befreien. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Unfallverursacher unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Auch wenn ein Unfall mutwillig herbeigeführt wird, entfällt der Leistungsanspruch aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gleiches gilt bei nachgewiesener überhöhter Geschwindigkeit, Fahrerflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eine detaillierte Übersicht aller geltenden Ausschlusskriterien findet sich in den individuellen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Wann genießt man Schutz mit der Teilkasko?

Die Teilkaskoversicherung kann von jedem Fahrzeughalter freiwillig abgeschlossen werden. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung ist sie keine Pflicht, sondern ein Zusatzschutz, der bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt.

Was bietet die Kasko?

Die Kfz-Teilkasko übernimmt in der Regel Schäden, die durch Brand oder Explosion verursacht wurden. Diebstahl, auch von Fahrzeugteilen, Raub sowie unbefugter Gebrauch sind ebenfalls abgesichert. Glasbruch- und Unwetterschäden, beispielsweise durch Hagel oder Blitzschlag, werden ebenfalls durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Schäden, die beim Zusammenstoß mit Haarwild oder anderen Tieren entstehen, sind ebenfalls versichert. Hierbei sind nähere Ausführungen im Vertrag zu beachten, was den Umfang betrifft. Einige Versicherungen nehmen hier Einschränkungen vor. Marderschäden sind in einem bestimmten Umfang ebenfalls durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Möglicherweise ist dabei jedoch ein maximaler Betrag festgelegt, oder es werden nur kleine Kabelschäden übernommen. Die Versicherung von Kurzschlussschäden an der Verkabelung gehört ebenfalls zum Leistungsumfang der Kfz-Teilkasko.

Wer sich für die Haftpflicht mit Teilkasko entscheidet, ist hingegen nicht für selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug abgesichert. Auch Schäden durch Vandalismus werden von der Kfz-Teilkasko nicht übernommen. Die Teilkaskoversicherung zahlt auch nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder ein Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Ebenso schließt die Kfz-Teilkasko Schäden aus, die bei einem Rennen verursacht werden. Reine Reifenschäden sowie Schäden durch höhere Gewalt, wie Erdbeben oder Kriegsereignisse, sind ebenfalls nicht eingeschlossen. Auch Schäden durch Kernenergie sind nicht im Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung enthalten.

Wann genießt man Schutz mit der Vollkasko?

Die freiwillige Vollkaskoversicherung ergänzt die Kfz-Haftpflichtversicherung und schützt generell vor Unfällen und Schäden am eigenen Fahrzeug. Im Grundsatz gilt, dass die Kfz-Vollkasko auch selbst verursachte Schäden deckt. Der Versicherungsschutz der Teilkasko ist in der Vollkaskoversicherung stets eingeschlossen, wodurch sie einen erweiterten Schutz bietet.

Die Kfz-Vollkasko umfasst daher den Schutz der Teilkasko, das heißt Unwetter-/Elementarschäden wie Hagel und Blitzschlag, Wildschäden und Wildunfälle, Brand-, Explosions- und Kurzschlussschäden, Glasschäden, Entwendung (z. B. Diebstahl und Raub) von Fahrzeug oder Fahrzeugteilen sowie je nach Vertragsgestaltung auch Marderschäden und weitere Tier- und dadurch entstandene Folgeschäden.

Zusätzlich deckt die Vollkasko durch den Halter und/oder den Fahrer selbst verursachte Schäden ab, wie zum Beispiel versehentliches Fahren gegen Pfosten usw., wobei hierzu auch der Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs zählt. Des Weiteren sind mutwillige Beschädigungen durch fremde Personen (Vandalismus) versichert sowie Unfälle, bei denen der Unfallgegner nicht haftbar gemacht werden kann, etwa aufgrund von Fahrerflucht oder Minderjährigkeit.

Nicht abgedeckt durch die Kfz-Vollkasko sind in der Regel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z. B. unter Alkoholeinfluss oder in Folge von Autorennen) herbeigeführte Schäden und selbst verursachte Schäden, die durch gekoppelte/gezogene Fahrzeuge (wie etwa Wohnwagen) entstanden sind. Es sei denn, der durch das gezogene Fahrzeug entstandene Schaden ist Folge von Umständen, die die Vollkaskoversicherung mit einbezieht. Vertragsbestandteile wie Elementarschäden durch größere Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben), die Versicherung von Sonderzubehör oder die Garantie einer verlängerten Neuwertentschädigung können individuell in die Vollkaskoversicherung aufgenommen werden.

Teilkasko Leistung im Vergleich Vollkasko
Im Basis Tarif enthalten Diebstahl & Raub Im Basis Tarif enthalten
Im Basis Tarif enthalten Wildunfall Im Basis Tarif enthalten
Im Basis Tarif enthalten Glasschäden Im Basis Tarif enthalten
Im Basis Tarif enthalten Elementarschäden Im Basis Tarif enthalten
Im Basis Tarif enthalten Kurzschluss, Brand & Explosion Im Basis Tarif enthalten
Nicht versichert Selbst verursachte Schäden Im Basis Tarif enthalten abzüglich der Selbstbeteiligung
Im Basis Tarif enthalten Schäden durch Vandalismus bereits durch Teilkaskoschutz mitversichert
Nur durch erweiterten Teilkasko-Versicherungsschutz Unfall mit Tieren

(nicht Wildschaden)
Nur durch erweiterten Vollkasko-Versicherungsschutz
Nur durch erweiterten Teilkasko-Versicherungsschutz Marderbiss inkl. Folgeschäden Nur durch erweiterten Vollkasko-Versicherungsschutz
Nur durch erweiterten Teilkasko-Versicherungsschutz Absicherung der erweiterten Elementarschäden (bspw. Lawinen) Nur durch erweiterten Vollkasko-Versicherungsschutz
Teilkaskoversicherungen haben keine SF-Klassen daher entfällt der Rabattschutz Rabattschutz Nur durch Tariferweiterung der Vollkasko
Zusatzschutz GAP-Deckung Zusatzschutz
Nur mit Schutzbrief

(Mitglieder eines Automobilclubs benötigen keinen Schutzbrief, da durch die Schutzbriefleistungen bereits abgesichert)
Pannenhilfe, Bergen, Abschleppen Nur mit Schutzbrief

Mitglieder eines Automobilclubs benötigen keinen Schutzbrief, da durch die Schutzbriefleistungen bereits abgesichert)
Bei Neuwagen durch Mobilitätsgarantie abgedeckt

Nur mit Schutzbrief (Zusatzversicherung)

(Mitglieder eines Automobilclubs benötigen keinen Schutzbrief, da Mietwagen durch die Schutzbriefleistungen bereits abgedeckt sind)
Mietwagen bei Panne Bei Neuwagen durch Mobilitätsgarantie abgedeckt

Nur mit Schutzbrief (Zusatzversicherung)

(Mitglieder eines Automobilclubs benötigen keinen Schutzbrief, da Mietwagen durch die Schutzbriefleistungen bereits abgedeckt sind)
 
 
 
Wann genießt man Schutz mit dem Schutzbrief?

Der Kfz-Schutzbrief stellt eine Alternative zur Mitgliedschaft in einem Automobilclub dar und bietet dieselben Grundleistungen. Kunden erhalten bei einer Panne oder anderen Schäden Hilfe, die von der "Silbernen Flotte" bereitgestellt wird – einem Zusammenschluss der Kfz-Versicherer. Vor Ort kümmern sich Kfz-Techniker um kleinere Probleme und leisten zum Beispiel Starthilfe. Bei schwerwiegenderen Pannen oder Unfallschäden organisieren sie auch das Abschleppen des Fahrzeugs. Zudem kümmern sie sich um eine komplizierte Bergung nach einem Unfall.

Der Kfz-Schutzbrief gilt unabhängig vom Fahrer

Er bezieht sich auf das versicherte Fahrzeug, und es spielt keine Rolle, wer den Pannendienst anruft. Umgekehrt besteht kein Schutz, wenn der Versicherungsnehmer ein Auto eines anderen benutzt. Hier besteht ein Unterschied im Vergleich zum Automobilclub: Eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub schließt andere privat genutzte Fahrzeuge ein, während bei einem Kfz-Schutzbrief für jedes Familienmitglied zusätzliche Kosten anfallen.

Der Autoschutzbrief deckt die gesamte EU ab

Die Leistungen dieser Zusatzversicherung gelten in allen Mitgliedsländern der EU. Pannen- und Abschleppdienste werden von regionalen Kooperationspartnern der "Silbernen Flotte" durchgeführt. Zusätzlich übernimmt der Kfz-Versicherer weitere Kosten wie notwendige Übernachtungen und die Heimreise. Auch der Rücktransport von Kranken ist Bestandteil des Versicherungsschutzes. Allerdings legen die Versicherungen bei vielen Leistungen wie Pannenhilfe, Reparatur und Unterkunft im In- und Ausland oft eine Kostendeckelung fest.

Kfz-Versicherung wechseln oder kündigen?

Jeder Versicherte hat einmal im Jahr das Recht, seine Kfz-Versicherung zu kündigen. Bei den meisten Versicherungsverträgen endet das Versicherungsjahr am 31.12., und die Kündigung muss einen Monat zuvor bei der Versicherung eingehen. Der Stichtag ist demnach der 30. November. Einzelne Unternehmen bieten Verträge mit unterjähriger Fälligkeit an, bei denen das Ende des Versicherungsjahrs abweicht. Auch bei diesen Policen gilt die Kündigungsfrist von einem Monat. Versicherungsnehmer finden die Angabe zur Fälligkeit in ihrer Kfz-Police.

Außerordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung:

Es gibt weitere Gelegenheiten, die Kfz-Versicherung zu wechseln. Der Gesetzgeber sieht bei Prämienerhöhungen ein Kündigungsrecht vor. Dasselbe trifft nach einem Schadensfall zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert oder die Leistung verweigert. Die Frist bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt ebenfalls einen Monat.

Neue Kfz-Haftpflicht als Voraussetzung für einen Wechsel:

Der Staat schreibt allen Kfz-Besitzern vor, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Versicherte sollten vor einer Kündigung die Policen anderer Anbieter miteinander vergleichen und eine neue Versicherung vereinbaren. Es empfiehlt sich, vor dem Kündigen die Bestätigung des neuen Versicherers abzuwarten.

Form der Kündigung:

Bei Verträgen mit Versicherungsbeginn nach dem 01.10.2016 genügt eine E-Mail. Kunden sollten eine Lesebestätigung anfordern und ihre E-Mail abspeichern, um den fristgerechten Eingang beweisen zu können. Verbraucher mit älteren Verträgen können per Brief oder per Fax kündigen. Den Kündigungsbrief sollten sie als Einschreiben mit Rückschein versenden, beim Fax die Sendebestätigung aufbewahren. Bei allen Varianten gehören die wichtigsten Kundendaten in das Schreiben. Dazu zählen die Adresse, die Vertragsnummer und das Kennzeichen. Zudem sollten Versicherte bei außerordentlichen Kündigungen den Grund nennen.

Besteht im Ausland Versicherungsschutz mit meiner Kfz-Versicherung?

Mit dem eigenen Auto ins Ausland zu fahren, ist heute gang und gäbe. Meist gibt es keine Probleme. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn jenseits deutscher Grenzen ein Unfall passiert, Reparaturen nötig werden oder der Wagen gestohlen wird? Leistet dann die Kfz-Versicherung? Die Antwort fällt differenziert aus. Dabei ist zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung zu unterscheiden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt als Grundschutz bei Unfällen für Schäden auf, die Dritten durch das eigene Fahrzeug im Ausland entstehen. Die deutsche Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich in Europa und in außereuropäischen EU-Gebieten. Im Gegensatz zu früher ist im Bereich der EU, des EWR und der EFTA die Internationale-Versicherungskarte ("Grüne Karte") als Versicherungsnachweis nicht mehr nötig. Es reicht das Autokennzeichen. Bei Auslandsreisen außerhalb dieses Raums wird die Karte dagegen noch benötigt. Das gilt zum Beispiel für Fahrten in die Türkei, nach Weißrussland oder in die Ukraine.

Der Kaskoschutz ist im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung freiwillig und gilt üblicherweise ebenfalls im europäischen Ausland, unter anderem bei Diebstahl. Das trifft sowohl für die Teilkasko- als auch für die Vollkaskoversicherung zu. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz geografisch oft ähnlich definiert wie bei der Grünen Karte. Allerdings schließen manche Versicherer Diebstahlschäden in Ländern mit besonders hohem Diebstahlrisiko aus. Hier sollten vor einem Auslandsaufenthalt stets die Versicherungsbedingungen geprüft werden.

Viele Versicherer bieten einen Auslandsschadenschutz an – eine Ergänzung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnehmer wird dann als Geschädigter im Ausland so gestellt, als ob der Schaden in Deutschland verursacht worden wäre. Ebenfalls häufig geboten wird ein Kfz-Schutzbrief mit Service- und Hilfeleistungen bei einer Panne im Ausland.

Was sind Regionalklassen und Typklassen?

Regionalklasse und Typklasse sind individuelle Werte, die die Höhe der Beiträge für die Kfz-Versicherung beeinflussen. Beide sind auf dem Versicherungsschein für den Verbraucher deutlich ausgewiesen.

Die Regionalklasse:

Die Regionalklasse hängt vom Wohnort des Halters eines Fahrzeugs ab. Grundlage für die Beitragsberechnung aus der Regionalklasse ist die Anzahl der Schadensfälle, die sich in der betreffenden Region ereignen. Jährlich werden die Regionen in diesem Zusammenhang neu unter die Lupe genommen, um aktuelle Werte zu gewährleisten. Derzeit gibt es in der Kfz-Versicherung je nach Versicherungsart 12 (Haftpflicht), 16 (Teilkasko) und 9 (Vollkasko) Regionalklassen. Hierbei werden Schäden und zugelassene Fahrzeuge ebenso berücksichtigt wie Wettereinflüsse und Wildaufkommen in der betreffenden Region. Auch Diebstahl ist ein Faktor, der berücksichtigt wird, wenn er in einer Region häufig vorkommt. Die Regionalklasse wird aus all diesen Kriterien versicherungsmathematisch ermittelt. Aus diesem Grund wird auch eine neue eVB-Nummer und Vertragsgestaltung notwendig, wenn ein Halter eines Fahrzeugs in einen neuen Landkreis umziehen sollte.

Die Typklasse:

Die Typklasse hängt vom Fahrzeug des Halters ab, das es zu versichern gilt. Hier wird exakt ermittelt, welche Automobile welche Schäden verursachen und in welcher Häufigkeit dies geschieht. Auch die Typklassen werden grundsätzlich versicherungsmathematisch berechnet. Momentan gibt es 16 (Haftpflicht), 25 (Teilkasko) und 24 (Vollkasko) Typklassen. Je nach Automodell, das gefahren wird, erfolgt die Einstufung. Die Typklassen-Einteilung ändert sich jährlich. Neue Modelle kommen hinzu, und die Schadenshäufigkeit ändert sich, sodass Berechnungen neu vorgenommen werden müssen. Die Hersteller- oder Typschlüsselnummer ist entscheidend dafür, in welche Typklasse ein Auto durch den Versicherer eingeordnet wird. Der Einstufung kann nicht widersprochen werden.

Wie kann man die Schadenfreiheitsklasse übertragen?

Wer viele Jahre unfallfrei gefahren ist, profitiert von einem hohen Schadenfreiheitsrabatt, der den Beitrag der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung senkt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schadenfreiheitsrabatt an andere übertragen werden, was besonders sinnvoll ist, wenn der Geber der SF-Klasse in Zukunft auf das Autofahren verzichten möchte. Auch beim Überlassen des Zweitwagens an Kinder kann der Schadenfreiheitsrabatt übertragen werden. Dabei bleibt die SF-Klasse des Erstwagens unberührt.

Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts ist nur innerhalb der Familie möglich. Die Anzahl der Jahre, um die die SF-Klasse übertragen werden kann, hängt davon ab, wie viele Jahre der Empfänger bereits im Besitz seines Führerscheins ist. Fahranfänger können von dieser Möglichkeit nur bedingt profitieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger zuvor regelmäßig mit dem Fahrzeug des Gebers gefahren sein muss. Der Übertrag des Schadenfreiheitsrabatts kann nicht rückgängig gemacht werden.

Möchte jemand seine SF-Klasse an einen Dritten übertragen, muss er dies bei seiner Versicherung beantragen. Dies geschieht über ein Rabattübertragungsformular, das bei der Autoversicherung kostenlos als Download zur Verfügung steht. Geber und Nehmer müssen nicht bei derselben Autoversicherung Kunde sein. Fahrzeug- und Vertragsdaten beider Parteien müssen im Rabattübertragungsformular erfasst werden, und das Verhältnis zwischen Geber und Empfänger muss erläutert werden. Außerdem sind eine Verzichtserklärung des Gebers sowie eine Führerscheinkopie des Empfängers für den Wechsel nötig.

Wann kann ich mit dem Sonderkündigungsrecht kündigen und die Kfz-Versicherung wechseln?

Mit dem Sonderkündigungsrecht bietet sich dem Versicherten die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu wechseln, ohne die Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres beachten zu müssen.

Möglich ist die Kündigung unter den folgenden drei Voraussetzungen:

  • Bei einer Beitragserhöhung
  • Nach einer Schadensregulierung durch die Versicherung
  • Bei Wechsel des Fahrzeuges

Erhöhung des Beitrages

In diesem Falle kann der Versicherte die Kfz-Versicherung außerordentlich kündigen. Das ist möglich, nachdem der Versicherer die Beitragserhöhung schriftlich bestätigt hat. In der Praxis ist meist die Einstufung in eine neue Typklasse der ausschlaggebende Faktor für die Erhöhung. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt der Beitragserhöhung.

Sonderkündigungsrecht nach einem Schaden

Nach der Regulierung eines Schadens ist der Versicherte ebenfalls berechtigt, die Versicherung unter Einhaltung der Frist von ebenfalls vier Wochen zu kündigen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer die erfolgte Schadensregulierung bestätigt hat.

Neues Fahrzeug - neue Versicherung

Bei einem Fahrzeugwechsel, gleich ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen, ist es meist sinnvoll, auch die Kfz-Versicherung zu wechseln. Oftmals bieten die Mitbewerber für das neue Fahrzeug bessere Konditionen als der bisherige Versicherer an. Bei einem Gebrauchtwagen geht die bestehende Versicherung auf den Käufer über, sofern das Fahrzeug nicht abgemeldet wurde. In diesem Falle ist es möglich, die Kfz-Versicherung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Allerdings muss dies innerhalb von vier Wochen nach der Übergabe des Fahrzeugs an den neuen Besitzer geschehen.

Sonderkündigungsrecht mit einigen Ausnahmen

Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn eine Beitragserhöhung auf veränderte Bedingungen zurückzuführen ist, die situationsbedingt in der Person des Versicherungsnehmers liegen:

Einige Beispiele:

  • Einstufung in eine andere Regionalklasse nach Umzug
  • Wechsel des Abstellortes des Fahrzeugs (z. B. bisher Garage, jetzt Straße)
  • Erhöhung der Fahrleistung pro Jahr
  • Einbeziehung weiterer Fahrer
Wann erhalte ich die eVB-Nummer?

Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ist die Voraussetzung dafür, dass Fahrzeugbesitzer ihr Auto bei einer Zulassungsstelle anmelden oder ummelden können. Deshalb interessieren sich viele Eigentümer dafür, wie rasch sie ihre eVB-Nummer erhalten. Verantwortlich dafür ist die gewählte Kfz-Versicherung. Bei allen Versicherern gilt: Schließen Kunden online einen Haftpflichtvertrag ab, zeigt die Versicherung die eVB-Nummer unmittelbar an. Bei einem Abschluss per Telefon oder Post können sich Besitzer die eVB-Nummer nach dem Abschließen per E-Mail zusenden lassen, andernfalls verschickt sie der Versicherer per Brief.

Versicherungswechsel und Versicherungsbestätigung:

Bei einem Wechsel des Versicherers ändert sich die eVB-Nummer. Kunden müssen sich jedoch um nichts kümmern. Der Dienstleister sendet diese Nummer, die aus sieben Zahlen und Buchstaben besteht, automatisch direkt an die zuständige Zulassungsbehörde.

Spezialfall: Zulassungsservice des Händlers:

Einige Autohäuser bieten ihren Kunden einen Zulassungsservice an. Sie legen für sie bei der Zulassungsstelle die eVB-Nummer vor und melden das Fahrzeug an. Diese Services haben oft einen Haken: Der Händler beantragt die Versicherungsbestätigung beim Versicherer des Autoherstellers, entsprechend sind Fahrzeugbesitzer auch bei diesem Unternehmen versichert. Oftmals erweisen sich diese Verträge als teuer. Kunden sollten schnell das Angebot an Kfz-Versicherungen vergleichen und bei einem günstigen Versicherer eine Haftpflichtpolice abschließen. Die Kosten für die vorübergehende Versicherung fallen nur bis zum Vertragsbeginn der individuell vereinbarten Police an, die Abrechnung erfolgt tageweise. Ein Besuch der Zulassungsstelle ist nicht notwendig, die künftige Versicherung übermittelt die Versicherungsbestätigung direkt an die Behörde.

Wie schütze ich mich vor Vandalismus?

Kratzer im Lack, eingeschlagene Scheiben, aufgeschlitzte Reifen oder ein abgebranntes Fahrzeug: Vandalismus gibt es in vielen Formen, und Besitzer sollten sich umfassend davor schützen. Es kommt vor allem darauf an, wo Sie Ihr Fahrzeug nachts abstellen. Zudem sollten Sie überlegen, ob Sie sich mit einer Vollkaskoversicherung vor den finanziellen Schäden bewahren wollen.

Oberste Priorität genießt das Parken des Autos über Nacht an einem sicheren Ort. Am besten eignet sich eine abschließbare Garage. Wer keine eigene Garage hat, kann eine anmieten. Eine Tiefgarage mit ihrem beschränkten Zugang leistet ebenfalls wertvolle Dienste. Wer sich außerhalb befindet, sollte bewachte Parkplätze wie Parkflächen mit Security und Parkhäuser bevorzugen. Kommen diese Möglichkeiten nicht infrage, sollten sich Eigentümer über den Standort eines gewöhnlichen Parkplatzes Gedanken machen: In einem Ausgehviertel mit vielen betrunkenen Passanten ist Vandalismus wahrscheinlicher als in einem ruhigen Wohnviertel.

Beim Parken im Freien können Besitzer die Wahrscheinlichkeit für Vandalismus mit dem richtigen Standort senken, aber eine Garantie existiert nicht. Sie finden auch nicht überall einen geschützten Parkplatz, wenn sie außer Haus sind. Deshalb sollten Versicherungsnehmer abwägen, ob sich für sie ein umfassender Versicherungsschutz lohnt. Eine Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Brandstiftung und zerstörte Scheiben ab. Bei allen weiteren Schäden durch Vandalismus bezahlen Kfz-Versicherer nur, wenn Eigentümer eine Vollkaskoversicherung vorweisen können. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hilft bei Vandalismus dagegen nicht.

Wie versichere ich mein Fahrzeug gegen Diebstahl?

Ohne Versicherungsschutz bedeutet der Diebstahl des Wagens für jeden Auto-Besitzer einen großen Schaden. Insbesondere dann, wenn es sich noch um ein recht neues Fahrzeug handelt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zwar für Fahrzeughalter Pflicht. Doch sie greift bei Diebstahl nicht. Versichert sind nur Schäden, die Dritten entstehen.

Diebstahlschutz gibt es mit einer Kaskoversicherung. Kaskoschäden sind Schäden am eigenen Fahrzeug. Möglich ist eine Teilkasko- oder eine Vollkaskoversicherung. Für die Absicherung des Diebstahlrisikos reicht der Teilkaskoschutz. Die Vollkaskoversicherung ist weitergehend, kostet aber auch mehr. Sie schließt die Teilkaskoversicherung automatisch mit ein. Der Vollkaskoschutz deckt zusätzlich selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug ab und zahlt auch bei Vandalismus. Bei reinen Vandalismus-Schäden leistet die Teilkasko in der Regel nicht, höchstens in Verbindung mit Diebstahl.

Bleibt das gestohlene Auto länger als einen Monat verschwunden, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug. Eine Erstattung des Neupreises gibt es nur, wenn im Vertrag eine Neuwertentschädigung vereinbart wurde. Die Versicherung erstattet dann innerhalb eines begrenzten Zeitraums (zum Beispiel sechs oder zwölf Monate) nach der Anschaffung den Anschaffungspreis bzw. Neupreis. Eine solche Klausel empfiehlt sich bei hochwertigen Autos. Taucht das gestohlene Fahrzeug binnen eines Monats nach dem Ereignis wieder auf, muss der Versicherungsnehmer den Wagen zurücknehmen. In diesem Fall erstattet die Versicherung nur etwaige Reparaturkosten.

Spezielle Diebstahl-Tarife gibt es nicht. Dennoch beeinflusst die Diebstahl-Häufigkeit über die Regional- und Typklassen die Versicherungsprämie. Bei bestimmten Fahrzeugtypen und in einigen Regionen ist das Risiko eines Diebstahls größer als in anderen. Diebstahlbedingte Schäden wirken sich nicht auf Schadensfreiheitsrabatte aus, weil diese nicht "teilkasko-relevant" sind.

Wie versichere ich mein Fahrzeug gegen Marder und Tierbiss?

Bisse durch Marder, sind ein verbreitetes Problem. Früher beschränkten sie sich auf ländliche Regionen, heute zeigen die Tiere zudem in Großstädten Präsenz. Der finanzielle Schaden kann einen beträchtlichen Umfang annehmen, mit einer Teilkaskoversicherung decken Kfz-Besitzer dieses Risiko ab. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Versicherer, nicht alle Policen enthalten diesen Schutz.

Die konkreten Konditionen bei Schäden beachten

Bieten Versicherer grundsätzlich eine Versicherungsleistung bei einem Tierbiss, kommt es auf die Details an. Erstens fragt sich, ob die Versicherung nur den direkten Schaden durch den Marder oder auch Folgeschäden abdeckt. Versicherte sollten bedenken, dass die Folgeschäden weitaus umfangreicher als der Schaden an Kabeln und Schläuchen sind. Beißt ein Marder zum Beispiel in den Kühlwasserschlauch, überhitzt irgendwann der Motor. Das kann zu hohen Reparaturkosten führen. Zweitens verdient die Obergrenze der Schadensübernahme Aufmerksamkeit. Manche Versicherer bezahlen 1.000 Euro pro Schadensfall, gute Versicherungen bis zu 3.000 Euro.

Regelmäßig auf Tierbisse prüfen

Bei gravierenden Folgeschäden reicht auch eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme nicht aus. Deswegen empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen im Motorraum nach Bissspuren durch Marder zu suchen. Je früher Eigentümer einen Schaden finden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit teurer Folgeschäden. Bestenfalls parken sie ihr Fahrzeug in einer geschlossenen Garage, das senkt die Gefahr eines Marderbisses deutlich.

Was ist die optimale Zahlungsweise?

Die meisten Kfz-Versicherungen bieten unterschiedliche Möglichkeiten der Zahlung an. Wer seinen Beitrag nicht auf einmal zum Beginn der Versicherungslaufzeit bezahlen möchte, hat die Möglichkeit, diesen in Raten zu begleichen. Von den Versicherern werden monatliche, vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungsweisen angeboten.

Wer den Beitrag seiner Kfz-Versicherung einmal jährlich bezahlt, hat einen relativ hohen Betrag auf einmal zu leisten. Daher entscheiden sich viele Versicherte für eine Zahlungsweise, die es ihnen ermöglicht, diesen in kleinere Summen aufzuteilen. Zum Beispiel einmal monatlich. Doch berechnen die Versicherer für diese Zahlungsweise einen Aufschlag. Wer seinen Beitrag also jährlich bezahlt, kommt deutlich günstiger weg, als bei unterjähriger Bezahlung.

Versicherte, die ihren Beitrag halbjährig bezahlen, müsse mit einem Aufschlag von rund 4 % rechnen. Wer vierteljährig bezahlt, zahlt durchschnittlich 7 % mehr als bei einer jährlichen Zahlungsweise. Bei einer monatlichen Überweisung sind Aufschläge von etwa 8 bis 10 % üblich. Die Kfz-Versicherung ist also am günstigsten, wenn man sich dafür entscheidet, seinen Jahresbeitrag auf einmal zu bezahlen. Die Versicherungen profitieren davon, weil sie so stets genügend Kapital für die Schadensregulierung zur Verfügung haben. Wenn man also Geld sparen möchte, sollte man seinen Vertrag auf eine jährliche Zahlungsweise umstellen. Besser ist es, das Geld vorab anzusparen.

Dennoch gibt es gute Gründe, sich für andere Zahlungsweisen zu entscheiden. Wer einen sehr hohen Beitrag zahlt, beispielsweise wegen seiner Schadenfreiheitsklasse oder eines hochwertigen Neuwagens mit einer Vollkaskoversicherung, kann sich den hohen Jahresbeitrag eventuell nicht auf einmal leisten. In solchen Fällen ist die unterjährige Zahlungsmöglichkeit eine gute Alternative. Die persönliche Situation entscheidet also auch, wie man zahlen möchte.

Wie verhalte ich mich nach einem Unfall / Schadenfall richtig?

Ein Unfall kann jeden treffen, sowohl verschuldet als auch unverschuldet. Es gilt, die Unfallfolgen zu mindern und den Unfall zu dokumentieren.

Sicherung der Unfallstelle

Zuerst muss die Unfallstelle gesichert werden. Das Warndreieck muss im Stadtgebiet im Abstand von 50 Metern und auf Landstraßen sowie auf Autobahnen im Abstand von 100 Meter zur Unfallstelle aufgestellt werden. Verletzte Personen müssen versorgt und von der Gefahrenstelle entfernt werden. Die Erste Hilfe Maßnahmen sind Pflicht. Zusätzlich sollte der Notarzt unter der Telefonnummer 112 gerufen werden. Ersthelfer müssen für Fehler, die ihnen im Schadenfall unterlaufen, nicht haften. Die am Schaden Beteiligten sollten eine Warnweste tragen, um auf sich aufmerksam zu machen und weitere Unfälle zu vermeiden.

Verständigung der Polizei

Der Fahrer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, sollte die Polizei verständigen. Die Verständigung der Polizei ist Pflicht, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat oder wenn der Eindruck entsteht, dass der Unfallgegner unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht. Auch bei Unfällen mit einem Mietwagen, bei einem Schaden, an dem ein ausländischer Fahrer beteiligt ist, oder auf Parkplätzen, wenn ein geparktes Fahrzeug beschädigt wird, muss die Polizei verständigt werden.

Weitere Vorgehensweise im Schadenfall

Wichtig ist die Dokumentation des Unfalls. Von der Unfallstelle sollte ein Foto aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen werden. Die Unfallgegner sollten Kontaktdaten wie Name, Wohnanschrift und Telefonanschrift austauschen. Ein Unfallbericht sollte geschrieben werden, dazu ist eine Unfallskizze für den Schadenverlauf sehr hilfreich. Beide Unfallgegner sollten eine Kopie des Unfallberichts erhalten. Der Fahrer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, muss die Versicherung über den Schaden informieren.

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