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Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, der Versicherungsgesellschaft vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle Gefahrenumstände mitzuteilen, die wichtig sind bei der Entscheidung, ob der Versicherungsantrag angenommen wird. Zudem ist dieser verpflichtet, im Versicherungsantrag ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wir die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann die Versicherungsgesellschaft fristlos vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Regelung für die vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherungsantrag muss dem Antragssteller immer in Schriftform vorgelegt werden. Es ist nicht zulässig, diese beispielsweise nur mündlich zu stellen und anschließend in einen PC einzugeben. So hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit seine gemachten Angaben nochmals zu überprüfen. Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt solange, bis der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag an die Assekuranz übergeben wurde. Erfolgt der Rücktritt vor dem Eintreten eines Versicherungsfalls, dann erlischt der Anspruch auf eine Übernahme der entstandenen Kosten. Ist der Versicherungsfall bereits vorher entstanden, dann besteht die Leistungspflicht weiter fort, wenn die Pflichtverletzung nicht für das Auftreten des Schadensereignisses ursächlich war.
Informationspflicht der Versicherung
Die Versicherungsgesellschaft ist dazu verpflichtet den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, welche Folgen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben kann. Diese Information muss schriftlich erfolgen und der Versicherungsnehmer muss den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigen. Wird das Risiko durch die Versicherung falsch eingeschätzt, weil im Versicherungsantrag nur unzureichende Fragen gestellt wurden, dann liegt das Risiko hierfür bei der Versicherung.
Das Recht zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. In allen anderen Fällen kann der Vertrag nur mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Für den Fall, dass die Anzeigepflichten grob fahrlässig verletzt wurden, die Versicherung den Versicherungsantrag jedoch auch ohne die Pflichtverletzung angenommen hätte, kann die Assekuranz die Vertragsbedingungen rückwirkend zum aktuellen Versicherungsjahr anpassen. In diesem Falle besteht dann auch kein rückwirkendes Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht seitens der Versicherung. Kommt es aufgrund der nachträglichen Vertragsumstellung zu einer Beitragserhöhung von 10 Prozent oder mehr, kann der Versicherte den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung. Über dieses Kündigungsrecht muss die Assekuranz den Versicherungsnehmer schriftlich hinweisen.
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