Obliegenheitsverletzung
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Was ist eine Obliegenheitsverletzung?

Unterscheidet werden muss zu Beginn zwischen Rechtspflichten und Obliegenheiten hinsichtlich der rechtlichen Handhabung. Zu den Rechtspflichten des Versicherungsnehmers gehört die Prämienzahlung. Die Versicherung hat dagegen die Pflicht, den Versicherungsschutz gemäß Vereinbarung zu gewähren. Rechtspflichten können eingeklagt werden, Obliegenheiten dagegen nicht. Eine Obliegenheitsverletzung hat jedoch, wie nachher noch festgestellt wird, dennoch weitreichende Konsequenzen.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Was ist eine Obliegenheitsverletzung?

ObliegenheitsverletzungUm diese Frage beantworten zu können, sind zunächst die Obliegenheiten als solche zu erwähnen. Der Versicherungsnehmer hat bereits bei Gebrauch des Fahrzeugs gewissen Pflichten gemäß Versicherungsvertrag nachzukommen. Ist eine private Nutzung vereinbart, so darf er das Fahrzeug auch nicht zu gewerblichen Zwecken (z.B. als Taxi) nutzen.

Das Fahrzeug darf auch nur von einem berechtigten Fahrer gefahren werden. Wer dazugehört wird im Versicherungsvertrag genannt. Sollen Lebenspartner, Kinder oder sonstige Personen das Fahrzeug führen dürfen ist dies so bei Antragstellung zu vereinbaren. Eine Obliegenheitsverletzung liegt somit vor, wenn eine nicht im Vertrag bezeichnete Person das Fahrzeug fährt.

Wurde ein begleitetes Fahren ab 17 Jahren vereinbart, so darf das Kraftfahrzeug nicht ohne Begleitung geführt werden. Vorsicht ist auch angeraten, wenn dem Versicherungsnehmer der Führerschein entzogen wird. Wird das Auto nämlich ohne Fahrerlaubnis gefahren, liegt ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung vor. Dem Versicherungsnehmer ist es dann nur erlaubt, auf seinem privaten Grundstück zu fahren.

Obliegenheitsverletzung KFZ VersicherungIst der Versicherungsnehmer aufgrund Alkohol-, Drogenkonsum oder Konsum anderer berauschender Mittel nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, hat er das Autofahren zu unterlassen. Der Versicherungsnehmer darf auch keiner anderen alkoholisierten Person erlauben, das Auto zu führen. Eine Nichtbeachtung stellt ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung dar. Weiterhin ist es dem Versicherungsinhaber nicht gestattet, mit dem Kraftfahrzeug an Rennen teilzunehmen. Fahrveranstaltungen, bei denen es um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht und die behördlich nicht genehmigt sind, sind untersagt. Hierzu zählen auch jegliche Übungsfahrten. Eine Zuwiderhandlung zählt als Obliegenheitsverletzung.
Weitere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu beachten. Er ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen. Ist die Polizei oder Staatsanwaltschaft involviert, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Auch eine Aufklärungspflicht wird dem Kunden vertraglich auferlegt. Fragen nach den Schadenumständen sind stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf erst verlassen werden, wenn die erforderlichen Feststellungen vorgenommen wurden. Möglichkeiten zur Minderung bzw. Abwendung des Schadens hat der Versicherungsinhaber wahrzunehmen. Übersteigt ein Brand-, Entwendungs-, oder Wildschaden den Betrag von 500 EUR, ist die Polizei zu verständigen. Andernfalls ist eine Obliegenheitsverletzung auch hier gegeben.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung kann dazu führen, dass die Leistung gekürzt oder sogar vollständig verweigert wird. Vorsatz führt grundsätzlich zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf die Schwere des Verschuldens an. Leichte Fahrlässigkeit bleibt dagegen folgenlos. Der Versicherer ist auch bei Folgenlosigkeit zur Leistung verpflichtet. Hat somit der Versicherungsnehmer gegen eine Pflicht verstoßen und hat dieser Verstoß keinen Einfluss auf Schaden oder Schadenfeststellung gehabt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungskürzung bzw. -freiheit des Versicherers auf 2.500 EUR begrenzt. Wird die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht missachtet, erhöht sich dieser Betrag i.d.R. auf 5.000 EUR.