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Wann spricht man von einem wirtschaftlicher Totalschaden?
Nach einem Unfall mit dem Auto oder Motorrad stellt sich häufig die Frage, ob ein Wiederaufbau des Fahrzeuges lohnenswert ist oder nicht. Häufig ist in diesem Zusammenhang die Rede von einem Totalschaden. Doch was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eigentlich?
Unfallregulierung bei einem Schaden
Im Rahmen der Unfallregulierung lässt die KFZ-Versicherung den am Unfallfahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser bestimmt in seiner Untersuchung des Fahrzeuges zwei Parameter: Den aktuellen Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall sowie die Höhe der Kosten für dessen neuerliche Instandsetzung.
Zunächst werden der Kilometerstand und das Baujahr des Unfallfahrzeuges erfasst und zur Ermittlung des eigentlichen Fahrzeugwertes vor dem Schadenereignis angesetzt. Der so ermittelte Betrag ist der sogenannte Wiederbeschaffungswert, der Wert also, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes aufgewendet werden muss.
Anschließend werden durch den Sachverständigen die Kosten einer Fahrzeugreparatur ermittelt. Hierfür werden Schritt für Schritt die einzelnen Bauteile und -gruppen erfasst, die durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen wurden. In einigen Fällen ist das Fahrzeug derart beschädigt, dass eine Reparatur von vornherein ausgeschlossen wird. Dies etwa dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall in mehrere Teile zerrissen worden ist und ein Wiederaufbau technisch bedingt ausgeschlossen werden kann. Ist eine Reparatur technisch jedoch möglich, so hat der Gutachter am Ende seiner Tätigkeit die Reparaturkosten hinsichtlich des zu ersetzenden Materials und der Arbeitsleistung für eine Wiederinstandsetzung ermittelt.
Verlust und Wertminderung bei dem Unfallfahrzeug
Da das Fahrzeug nach einer eventuellen Reparatur später nur noch als Unfallfahrzeug weiter verkauft werden kann, wird der daraus entstehende Verlust als Wertminderung erfasst. Die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung bilden in der Summe den insgesamt zu ersetzenden Schaden. Dieser wird dem Wiederbeschaffungswert gegenüber gestellt.
Regelung für einen wirtschaftlichen Totalschaden
Liegen die Kosten eine Reparatur zzgl. der Wertminderung bei über 130% der angesetzten Wiederbeschaffungswertes, so wird von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Reparaturkostenersatz sondern lediglich auf einen Ersatz des entstandenen Schadens durch eine Erstattung des Wiederbeschaffungswertes. Von diesem in Abzug gebracht wird evtl. noch ein Restwert durch einen möglichen Verkauf des beschädigten Fahrzeugs z.B. an eine Autoverwertung.
Regelung für Zweitgutachten bei Unfallschaden
Fahrzeugbesitzer, die nach einer Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen der KFZ-Versicherung Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Werte haben, können sich im Rahmen eines weiteren Gutachtens eine zweite Meinung einholen. Die Kosten für das Zweitgutachten werden im Regelfall jedoch nicht von der KFZ-Versicherung übernommen.
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