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Was ist ein Vermögensschaden?

VermögensschadenDer Vermögensschaden ist derjenige Schaden, der in die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten eingreift, unabhängig davon, ob dabei ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Personen- und Sachschäden sind allerdings so gut wie immer mit sogenannten unechten Vermögensschäden gekoppelt. Die Kennzeichnung einer Schadensumme als Vermögensschaden hat versicherungsvertragstechnische Hintergründe, der Gesetzgeber unterteilt die Schäden im BGB nicht auf diese Weise.

Unterscheidung zwischen echten und unechten Vermögensschäden

Beim Abschluss von Haftpflichtversicherungspolicen werden regelmäßig Vermögensschäden neben den Personen- und Sachschäden mitversichert, wobei die Deckungssummen hierfür vergleichsweise gering ausfallen. So ist zum Beispiel in der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung eine Deckung für Personenschäden von 7,5 Millionen Euro, für Sachsschäden von einer Million Euro und für Vermögensschäden von lediglich 50.000 Euro vorgeschrieben, wenn nicht eine Pauschaldeckung von 50 oder 100 Millionen Euro vereinbart wird. Der Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen echten und unechten Vermögensschäden.

Definition von echten Vermögensschäden

VermögensschadenEchte Vermögensschäden betreffen tatsächlich nur das Vermögen des Geschädigten ohne jeglichen weiteren Schaden. Der Klassiker innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das Warten eines Geschädigten im Stau aufgrund eines Unfalls oder Defekts des Schadenverursachers, wodurch dem Geschädigten wirtschaftliche Nachteile entstehen (ein Lkw kann nicht pünktlich liefern, ein Manager verpasst den Geschäftsabschluss).

Definition von unechten Vermögensschäden

Bei einem unechten Vermögensschaden wurde die Person des Geschädigten verletzt und/oder sein Eigentum beschädigt, was in der Konsequenz auch sein Vermögen berühren kann, aber nicht muss. Denn die Regulierung kann aufgrund anderer Versicherungen erfolgen. Daher genügt es, eine vergleichsweise geringe Deckungssumme für den echten Vermögensschaden zu vereinbaren.

Voraussetzung für den Ausgleich eines echten Vermögensschadens

Damit für echte Vermögensschäden eine Haftung entsteht, muss diese de jure vereinbart worden sein. Denn absolute Rechtsgüter wurden nicht verletzt, diese sind das Leben und die Gesundheit (Personenschäden) sowie das Eigentum von Menschen (Sachschäden).

Reine Vermögensschäden werden nach § 1833 BGB nur durch vertragliche Haftung reguliert, beispielsweise wenn Unternehmen sich Lieferungen schulden oder Verbraucher auf Leistungen angewiesen sind, auf welche sie ein vertragliches Anrecht haben. Auch gesetzliche Schuldverhältnisse von Eltern gegenüber Kindern oder Betreuern gegenüber Mündeln bedingen die Haftung für Vermögensschäden. Der reine Verdienstausfall wegen eines Staus bedingt diese Haftung nach § 1833 zunächst nicht. Würde man das zulassen, gäbe es absolut ausufernde Schadenersatzansprüche, weil jeder Mensch irgendwann im Stau steht, ein Stau sehr viele Verkehrsteilnehmer umfasst und unter diesen sich in jedem Fall einige um Schadenersatz bemühen würden, nur weil ein Pannenfahrzeug nicht mehr die Fahrbahn räumen konnte. Die Folge wäre nach jedem Stau eine Prozesslawine, innerhalb derer Geschädigte ihren Schaden nachweisen müssten. Dieser Versuch ist also per se wenig aussichtsreich (aber nicht aussichtslos).

Vernögensschadenabsicherung via KFZ-Haftpflicht

Allerdings gibt es enger gefasste Fälle, in welchen der Nachweis eines unmittelbar entstandenen echten Vermögensschadens wesentlich leichter fällt und auch juristisch akzeptiert wird. Das könnte beispielsweise das Zuparken einer Einfahrt sein, die so eindeutig beschildert ist, dass der Geschädigte, der nicht zur Arbeit fahren konnte, den Vermögensschaden unzweideutig belegen kann. Für solche Fälle steht die Vermögensschadenabsicherung der Kfz-Haftpflichtversicherung in jedem Fall ein. Es lassen sich in der Praxis noch mehr verwandte Fälle finden, deren Einzelbeschreibung weniger relevant ist.

Entscheidend für die Versicherung ist der Fakt, dass einem Prozessrisiko entgegengetreten wird, mit einem Sicherungsumfang, der nach Maßgabe des gesunden Menschenverstandes mögliche echte Vermögensschäden ausgleicht. Auch der durch den Stau Geschädigte kann den Ausgleich über die Haftpflichtversicherung anstreben, wenngleich der Gesetzgeber hierfür über den § 1833 BGB hohe Hürden setzt. Wenn der Geschädigte den Vermögensschaden aber tatsächlich belegen kann, ist der Verursacher durch die Kfz-Haftpflichtversicherung dagegen gewappnet.