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Steuerbefreite Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen

Um ein Fahrzeug in Deutschland in Betrieb nehmen zu dürfen, muss dieses zugelassen und mit einem individuellen Kennzeichen versehen werden, dass eigens für dieses eine Fahrzeug ausgestellt wurde. Dabei gibt es eine Reihe unterschiedlicher Kennzeichenarten. Eines ihrer Unterscheidungsmerkmale ist die Farbe, in der sie gestanzt wurden. In der Regel ist es eine schwarze Schrift mit Zahlen auf einem weißen Hintergrund für solche Fahrzeuge bzw. Halter, die keinen besonderen Status innehaben. Es existieren beispielsweise auch rote Kennzeichen, solche mit einem gelben Randstrich oder rotem Randstrich.

Grünes Kennzeichen heißt steuerbefreit

grünes KennzeichenFür gewöhnlich fällt für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug eine vom Finanzamt pauschal festgestellte Kfz-Steuer an. Ein exklusiver Kreis von Fahrzeugen ist dagegen von jeglicher Fahrzeugsteuer befreit, das heißt, der Fahrzeughalter muss am Ende des Jahres keine Kfz-Steuer an das Finanzamt abführen. Um steuerbefreite Fahrzeuge auch optisch von den übrigen, steuerpflichtigen Fahrzeugen der Abgrenzung halber kenntlich zu machen, erhalten solche Fahrzeuge gemäß Paragraf 9 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (kurz FZV) ein sogenanntes grünes Kennzeichen. Wie der Name es unschwer vermuten lässt, wird die sonst verwendete schwarze Schrift durch eine grüne Schrift ersetzt und auf denselben weißen Hintergrund gestanzt.

Die Voraussetzungen grüner Kennzeichen

Wie bereits erwähnt, muss das Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit sein, um ein grünes Kennzeichen führen zu dürfen. Welche Fahrzeuge das nun im Konkreten sind, regelt Paragraf 3 des Kraftsteuergesetzes (kurz KraftStG). Zur Veranschaulichung seien zum Beispiel Fahrzeuge der Bundeswehr, der Straßenreinigung, der Feuerwehr oder Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz genannt.

Zu beachten ist aber, dass ein grünes Kennzeichen nicht etwa automatisch ausgestellt wird, sondern erst nach ausdrücklicher Beantragung vor der zuständigen Zulassungsstelle. Neben dem Antrag ist insbesondere eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt und dies vom Finanzamt auch genehmigt wurde. Das bedeutet, dass vor dem Gang zur Zulassungsstelle ein Besuch beim Finanzamt an vorderster Stelle ansteht.

Vorsicht bei privaten Fahrten

Für Fahrer von Fahrzeugen mit grünen Kennzeichen ist es besonders wichtig, zu wissen, dass sie die Fahrzeuge nur für die Zwecke in Betrieb nehmen dürfen, die sie vor dem Finanzamt angaben, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Beispielsweise darf unter keinen Umständen ein steuerbefreites Fahrzeug einer gemeinnützigen Organisation auch privat gefahren werden. Das Fahrzeug darf nur und ausschließlich im Rahmen der einschlägigen Tätigkeit der Organisation benutzt werden. Selbst gelegentliche Fahrten im privaten Bereich sind nicht nur steuerrechtlich unzulässig, was den Verlust der Steuerbefreiung und damit auch den der grünen Kennzeichen bedeutet, sondern hat auch strafrechtliche Konsequenzen. Immerhin handelt es sich bei Steuerdelikten nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um einen Straftatbestand mit entsprechend schärferen Folgen.

Schließlich ist die Befreiung von der Steuer nicht gleichzusetzen mit der Befreiung von der Kfz-Versicherungspflicht. Auch Halter von Fahrzeugen mit grünen Kennzeichen sind nach wie vor verpflichtet, die Fahrzeuge mindestens mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu versichern.