Wer bezahlt den Kfz Sachverständigen?
Unfallverursacher und Haftpflichtversicherung
Wenn bei einem Unfall eindeutig feststeht, wer die Schuld trägt, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Kfz-Sachverständigen des Unfallopfers. Diese Versicherung hat die Aufgabe, den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten zu bewerten und zu regulieren. Da ein objektives Gutachten erforderlich ist, um die Schadenshöhe genau festzustellen, übernimmt die Versicherung des Verursachers auch die Kosten für dieses Gutachten. So wird sichergestellt, dass dem Geschädigten kein finanzieller Nachteil entsteht und die Schadensermittlung fachgerecht und unabhängig erfolgt.
Eigener Sachverständiger bei Meinungsverschiedenheiten
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder gibt es Zweifel an einem bestehenden Gutachten, kann sowohl der Geschädigte als auch der Verursacher die Unterstützung eines unabhängigen, eigenen Sachverständigen einholen. Die Kosten für diesen zusätzlichen Gutachter müssen in der Regel zunächst vom Auftraggeber selbst getragen werden. Sollte das neue Gutachten jedoch zu einem anderen Ergebnis kommen, ist es möglich, dass die beteiligten Versicherungen eine Rückerstattung dieser Kosten leisten. Ein eigenes Gutachten kann sinnvoll sein, um die eigene Position zu stärken oder Zweifel an der Schadenshöhe zu klären.
Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung
Liegt ein Schaden vor, der durch eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt wird, wie zum Beispiel ein Wildunfall oder ein Schaden durch Naturereignisse, übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten für das Sachverständigengutachten. Allerdings haben viele Versicherungen eigene Gutachter oder Partnerwerkstätten, die sie bevorzugt einsetzen, um den Schaden zu begutachten. Dies hat für den Versicherten oft den Vorteil einer schnelleren und unkomplizierten Abwicklung, da die Versicherung und der beauftragte Gutachter eng zusammenarbeiten und die Schadensregulierung beschleunigen können.
Bagatellschäden und Selbstzahler
Bei sogenannten Bagatellschäden, also kleineren Schäden am Fahrzeug, deren Reparaturkosten unter einer Schwelle von etwa 750 Euro liegen, ist ein Sachverständigengutachten nicht immer notwendig. In solchen Fällen betrachten Versicherungen den Schaden als so gering, dass die Kosten für ein Gutachten unverhältnismäßig hoch wären. Entsprechend lehnen sie eine Kostenübernahme für den Kfz-Sachverständigen möglicherweise ab. Der Geschädigte muss dann selbst entscheiden, ob er auf eigene Kosten einen Gutachter hinzuzieht, um die Schadenshöhe offiziell bestätigen zu lassen, oder ob er die Reparatur ohne Gutachten veranlasst. Bei Bagatellschäden ist oft eine einfache Kostenkalkulation oder ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichend, um die Regulierung des Schadens mit der Versicherung zu klären.
Rechtslage und Anwaltliche Unterstützung
Falls der Geschädigte bei einem Unfall keinerlei Schuld trägt, steht es ihm rechtlich zu, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Dieses Recht sichert ihm die Möglichkeit, unabhängig und objektiv die Schadenshöhe und -art ermitteln zu lassen, ohne dass er auf den von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen angewiesen ist. Dennoch kann die Kommunikation mit der Versicherung manchmal kompliziert sein, insbesondere bei größeren Schäden. Hier kann ein Anwalt helfen: Er unterstützt den Geschädigten dabei, alle nötigen Schritte zu planen, und hilft ihm, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Ein Anwalt sorgt zudem dafür, dass die Versicherung die Kosten des Sachverständigen übernimmt, wodurch der Geschädigte finanziell entlastet wird und sich um den organisatorischen Ablauf weniger Sorgen machen muss.