Billigungsklausel im Kfz-Versicherungsvergleich

Die sogenannte Billigungsklausel kommt nach § 5 Abs. 1 Versicherungsvertragsrecht (VVG) zum Tragen, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins der Autoversicherung vom jeweiligen Antrag des Versicherungsnehmers abweicht und dieser nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Versicherungsurkunde widerspricht. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist nach § 5 Abs. 2 VVG, dass der Versicherer auf diesen Umstand hinweist. Somit räumt der Gesetzgeber bei Abschluss einer Autoversicherung oder jeder anderen Versicherungsform, zum Schutz des Verbrauchers eine Bedenkzeit, bei einer vom Angebot abweichenden vertraglichen Regelung, ein.

Der Kfz-Versicherungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das sowohl mit dem Antrag und der Annahme zustande kommt. Bei Versicherungen wird zwischen dem Antrag des Versicherungsnehmers und dem Versicherungsschein bzw. der Versicherungspolice unterschieden, mit dem der Versicherer den Antrag annimmt. Grundsätzlich gilt bei Abweichungen zwischen Angebot und Annahme, dass ein neues Angebot vorliegt. Eine Ausnahme bildet beim Versicherungsvertragsrecht die Billigungsklausel. Haben Sie beispielsweise beantragt, dass in Ihrer Autoversicherung Ihre Kinder unter 23 Jahren als Mitfahrer berücksichtigt werden und ist dies später in Ihrer Versicherungspolice nicht vorgesehen, gilt die Divergenz als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich widersprechen. Versäumt es Ihr Versicherer, Sie auf die Änderung durch eine auffällige Hervorhebung im Versicherungsschein oder auf die Widerspruchsfrist hinzuweisen, ist der Inhalt Ihres Antrags vereinbart. Das allgemeine Widerrufsrecht, das Ihnen nach § 8 VVG zusteht, bleibt davon unberührt.

Wie bei Vertragsabschlüssen üblich, sollten Sie sich die Versicherungspolice gründlich durchlesen und insbesondere kenntlich gemachte Textpassagen mit Ihrem Antrag vergleih ist die Vereinbarung neu zu verhandeln. Eine etwaige erfolgte Zahlung der Prämie, gilt nicht als Genehmigung des modifizierten Vertrags. Das Widerspruchsrecht bleibt erhalten. Ein Hinweis im Versicherungsschein ist entbehrlich, wenn es sich um ausschließlich für den Verbraucher günstige Abweichungen handelt. Ebenfalls erübrigt sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 27.5.2009 - 5 U 481/08-58) eine Kenntlichmachung, wenn Sie bereits belehrt wurden. Der Versicherungsnehmer beantragte in diesem Fall den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und den Abschluss einer Kaskoversicherung. Der Versicherer stellte daraufhin ausschließlich einen Versicherungsschein für die Kfz-Haftpflichtversicherung aus. Eine Belehrung war nicht relevant, da der Versicherer durch eine vorangegangene Ablehnung deutlich machte, dass er den Kaskoversicherungsschutz nicht anbieten kann.

Abweichnung der Police vom Antrag

Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom ursprünglichen Antrag abweichen darf, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind:

  1. Deutliche Kenntlichmachung der Abweichung im Versicherungsschein: Die Abweichung muss im Versicherungsschein eindeutig und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Dies kann beispielsweise durch eine farbliche Hervorhebung oder eine spezielle Kennzeichnung geschehen.

  2. Information und Aufklärung über die besondere Widerspruchsfrist: Der Versicherungsnehmer muss über die eingeräumte besondere Widerspruchsfrist informiert und aufgeklärt werden, damit er die Möglichkeit hat, innerhalb dieses Zeitraums von der Versicherung zurückzutreten.

Diese Abweichungen können aus verschiedenen Gründen auftreten:

  1. Mögliche kleine Beitragsdifferenzen durch unterschiedliche Berechnungssoftwaren: Manchmal können sich geringfügige Beitragsunterschiede ergeben, wenn beispielsweise der Ver­sicherungs­makler und die Versicherungsgesellschaft unterschiedliche Berechnungssoftwaren verwenden.

  2. Verlegung des Versicherungsbeginns um einen Monat: Wenn die Bearbeitung des Antrags zu lange gedauert hat, kann es vorkommen, dass der Versicherungsbeginn um einen Monat verlegt werden muss, um die Lücke zu schließen.

  3. Klärung von Rückfragen: Es kann zu Rückfragen seitens der Versicherungsgesellschaft kommen, die kurzfristig geklärt werden müssen. Auch diese Informationen werden dann im Versicherungsschein vermerkt.

 

Fazit: Die Billigungsklausel gemäß § 5 VVG ist bei Abschluss einer Autoversicherung eine wichtige Verbraucherschutzmaßnahme.