Dienstreisekasko für Dienstfahrten mit dem eigenem Auto

Oftmals kommt es im Arbeitsalltag vor, dass mit Billigung oder auch mit Auftrag von dem Arbeitgeber ein privates Fahrzeug für Dienstfahrten eingesetzt wird. Unabhängig von der Schuldfrage muss ein Arbeitgeber dann bei einer solchen Fahrt einen entstandenen Schaden ersetzten. Damit sich der Arbeitgeber von eventuellen Ersatzansprüchen befreien und um das Risiko der Haftung abzusichern, kann er eine Dienstreisekasko abschließen.

Werden private Fahrzeuge für betriebliche Zwecke genutzt, dann sind diese gegen Sachschäden versichert. Der Schutz der Versicherung umfasst sämtliche Fahrzeuge, welche nicht im Eigentum oder Besitz des Unternehmen sind, auch wenn der Mitarbeiter nicht Besitzer oder Eigentümer des benutzten Fahrzeugs ist. Jeder Arbeitgeber kann diese Dienstreisekasko auch für gezielte Gruppen von Mitarbeitern, wie beispielsweise Außendienstmitarbeiter, beschränken. Der Abschluss der Versicherung erfolgt meist als Rahmenvertrag und diese werden auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung sowie der Musterbedingungen des Bundesaufsichtsamtes aufgesetzt.

Die Haftungsgrundlagen der Dienstreisekasko

Die laufende Rechtsprechung sieht vor, dass jeder Schaden an einem Fahrzeug, bei einer betrieblich veranlassen Fahrt, von dem Arbeitgeber ersetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers genutzt wurde und dass die Benutzung aus der Lebenserfahrung heraus notwendig war.

Dem Mitarbeiter steht kein Ersatz im Schadensfall zu, falls er das Fahrzeug aus reiner Bequemlichkeit benutzt. Dem Mitarbeiter kann eine Mithaftung auferlegt werden, falls bei dem Schaden vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bei einer leichten Fahrlässigkeit ist ein Arbeitgeber voll ersatzpflichtig, bei einer einfachen Fahrlässigkeit trifft ihn ein anteiliger Ersatz und bei einer groben Fahrlässigkeit sowie bei einem Vorsatz ist er von der Pflicht eines Ersatzes befreit.

Soll das Haftungsrisiko ausgeschlossen oder verringert werden, dann kann dies durch die Bezahlung einer weiteren Vergütung geschehen. Diese Zahlung sollte eine angemessene Gegenleistung für die Abdeckung eines Unfallrisikos darstellen. Die Höhe kann nicht pauschal angegeben werden, denn diese hängt von dem jeweiligen Fall ab. Auf alle Fälle muss diese über der steuerlichen Pauschale pro Kilometer von 30 Cent liegen. Es gibt somit die Möglichkeit der Zahlung einer höheren Kilometerpauschale oder der Arbeitgeber schließt eine Dienstreisekasko ab.

Der Umfang der Versicherung

Mit Abschluss der Dienstreisekasko besteht für das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers eine Vollkaskoversicherung. Im Wesentlichen werden ein Unfall, Brand, Diebstahl, Explosion, Überschwemmung, Vandalismus, Haarwild, Zusammenstöße und Glasbruch umfasst. Dabei ersetzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert und die Kosten der Reparatur, sowie Folgeschäden wie Wertminderung, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und eine Nutzungsentschädigung durch Rückstufung in der Versicherung.

Sollte der normale Arbeitnehmer einmal selbstständig eine Vollkaskoversicherung bei der Kfz-Versicherung für das eigene Fahrzeug direkt abgeschlossen haben, dann liegt hier unter Umständen eine Doppelversicherung vor. Jeder Arbeitnehmer sollte dann die Dienstreisekasko geltend machen, damit eine Verschlechterung bei der Einstufung des Schadenfreiheitsrabatts vermieden wird. Es somit nicht zulässig, dass ein Schaden bei beiden Versicherungen geltend gemacht wird.

Dienstreisekasko - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Mit Antritt einer Dienstreise beginnt der Versicherungsschutz und dieser endet, wenn die Dienstreise abgeschlossen ist. Es ist nicht entscheidend, ob die Dienstreise von dem Firmensitz, von dem Wohnort oder von einem anderen Ort gestartet wird. Nicht abgedeckt sind Fahrten, zwischen der ständigen Arbeitsstätte und der Wohnung des Arbeitnehmers. Wird die Dienstreise für private Zwecke unterbrochen, so unterbricht auch der Schutz der Versicherung.