Pflichtversicherungsgesetz

Das Pflichtversicherungsgesetz PflVG

Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) regelt die Pflicht von Kraftfahrzeughaltern zum Abschluss der Haftpflichtversicherung und gleichzeitig die Pflicht von Versicherungsunternehmen, einen Antrag auf diese Versicherung mindestens einmalig anzunehmen (Kontrahierungszwang). Das Gesetz wurde erstmalig 1939 verkündet, trat 1940 in Kraft und wurde 1965 neu formuliert. Die letzte Änderung wurde im Dezember 2007 beschlossen.

Der Geltungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz gilt für Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort sich im Inland befindet. Ausländische Kraftfahrzeuge bedürfen dennoch im Straßenverkehr auf deutschen Straßen einer Haftpflichtversicherung, die sich nach den Gesetzen des jeweiligen Zulassungsstaates richtet. Inländische Fahrzeughalter sind zum Abschluss der Haftpflichtversicherung bei einem deutschen Versicherungsanbieter verpflichtet (§ 5 PflVG), dieser kann den Antrag erstmalig nicht ablehnen. Durch diesen doppelten Kontrahierungszwang wird die Privatautonomie von Versicherungsgesellschaft und Fahrzeughalter eingeschränkt, anders ließe sich aber die Versicherungspflicht nicht durchsetzen. Das Pflichtversicherungsgesetz schützt somit Straßenverkehrsteilnehmer bei Schäden durch ein Kraftfahrzeug vor Regulierungsausfall durch mangelnde Liquidität des Schadenverursachers.

Grundsätzlich sind sämtliche Fahrzeughalter dem Pflichtversicherungsgesetz unterworfen, es können sich allerdings Gebietskörperschaften, juristische Personen und Halter zulassungsbefreiter Fahrzeuge von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das betrifft Fahrzeuge, welche eine bestimmte Geschwindigkeit (6 km/h) nicht überschreiten, und bestimmte Anhänger. Einige Spezialregelungen aus dem Pflichtversicherungsgesetz finden sich seit dem Jahr 2008 im VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Spezielle Regelungen und Mindestdeckung

Das Gesetz reguliert bestimmte Privilegien eines anspruchsberechtigten Unfallbeteiligten. Dazu gehört der Anspruch an den Versicherer auf Schadenregulierung, nicht an den Schadenverursacher. Dieser kann die Regulierung des Schadens durch die Versicherungsgesellschaft auch nicht ausschließen oder mindern, es stehen lediglich ihm wie auch der Versicherungsgesellschaft nach der Regulierung jeweils das Sonderkündigungsrecht zu. Durch dieses Privileg der Geschädigten ist die Regulierung unabhängig von Streitfragen oder anhängigen Verfahren in jedem Fall gewährleistet. Auch die Mindestversicherungssummen regelt der § 4 PflVG, sie betragen innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung für Personenschäden mindestens 7,5 Millionen, für Sachschäden mindestens eine Million und für echte Vermögensschäden mindestens 50.000 Euro. Alternativ kann eine Pauschaldeckung von 50 oder 100 Millionen Euro für alle Schadensarten festgesetzt werden (Stand: 2011). Diese Mindestversicherungssummen können durch den Gesetzgeber durch Verordnung angepasst werden.

Strafbewehrung im PflVG

Da es trotz aller Kontrollen immer möglich ist, ohne Versicherungsschutz ein Kraftfahrzeug zu fahren, besteht die Gefahr von nichtregulierbaren Schäden. Daher enthält der § 6 PflVG eine Strafvorschrift hinsichtlich des Führens eines Kfz ohne Haftpflichtversicherung. Diese Strafvorschrift gehört zum Nebenstrafrecht, das durchaus angewendet wird, wenn auch in Bereichen, die weniger offenkundig sind, nämlich beispielsweise beim Tuning von Kleinkrafträdern. Wenn diese dadurch Leistungen erreichen, die sie der Haftpflicht unterwerfen würden, macht sich der Halter strafbar, hierfür werden jährlich in der Bundesrepublik zwischen 15.000 bis 20.000 Anklagen erhoben.

Ausgestaltungen des Pflichtversicherungsgesetzes

Nähere Ausgestaltungen des Gesetzes kann das Bundesverkehrsministerium nach § 7 PflVG vornehmen. Solche Ausgestaltungen betreffen beispielsweise die Mindestdeckungsgrenzen oder Verordnungen wie die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. Eine weitere Besonderheit der Ausgestaltungen betrifft die Auskunftspflicht von Versicherungsunternehmen an Geschädigte und die Gemeinschaftsstatistik über regulierte Schäden (§ 9 PflVG), für die Versicherungsunternehmen Daten an das Bundesaufsichtsamt liefern müssen. Auch dass Geschädigte stets ausreichend befriedigt werden, notfalls durch einen Entschädigungsfonds aller Versicherer, gehört zu den Besonderheiten des PflVG. Diese Fälle treten ein, wenn ein Schädiger über keine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt oder nicht ermittelt wird sowie im Insolvenzfall eines Versicherers.