Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang verpflichtet zum Eingehen eines Rechtsverhältnisses. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung herrscht doppelter Kontrahierungszwang, da sowohl jeder Halter eines Kraftfahrzeuges die Versicherung abschließen als auch jedes Versicherungsunternehmen einmalig den Antrag annehmen muss. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass jedes Kraftfahrzeug die entsprechende Versicherung erhält.

Rechtskonflikt mit der Privatautonomie

Ein Zwang zum Vertragsabschluss bedeutet einen außergewöhnlichen Eingriff in die Privatautonomie, die ein sehr hohes Gut darstellt. Er muss daher sorgfältig begründet sein und ist nur in Ausnahmefällen zulässig, die keine andere Regelung ermöglichen. Die Privatautonomie erlaubt in freien Gesellschaften jeder natürlichen und juristischen Person, also auch Versicherungsunternehmen, ihren freien Willen zu bilden, zu äußern und danach zu handeln. Für die Handlungen herrscht infolgedessen auch unbegrenzte Eigenverantwortung.

Der liberale Grundsatz der Privatautonomie wurde durch die Rechtsphilosophie formuliert, er findet im Recht Anwendung, auch in der Pädagogik oder in der Politik. Die aus der Privatautonomie folgernde Handlungsfreiheit ist im Artikel 2 des Deutschen Grundgesetzes verankert, der die freie Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen geltender Gesetze festschreibt. Artikel 2 Absatz 2 GG erlaubt allerdings auch die Aufhebung der Handlungsfreiheit durch ein Gesetz. Nichtsdestotrotz basieren die meisten Vertragsabschlüsse auf privatautonomen Entscheidungen, ebenfalls die Freiheit, eine Ehe zu schließen, Vereinigungen und Parteien zu gründen, über das persönliche Eigentum zu verfügen oder ein Testament zu formulieren.

Berechtigung zur Einschränkung der Privatautonomie

Einschränkungen der Privatautonomie sind also nur unter genauester Abwägung berechtigter Interessen zulässig, sie werden wie im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch vorgenommen. Der Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass Menschen in ihrem Handeln durch persönliches Wissen begrenzt sind und zudem durch wirtschaftliche Interessen geleitet werden, wie das beispielsweise bei Finanz- und Versicherungsunternehmen der Fall ist. Würde daher die Privatautonomie unbegrenzt gewährleistet werden, könnten Versicherungsgesellschaften in einer großen Zahl von Fällen Vertragsanträge von Personen ablehnen, bei denen sie Nachteile befürchten.

In anderen Bereichen zum Beispiel der privaten Krankenversicherung dürfen sie diese Verträge auch ablehnen, so wie Unternehmer größtenteils in der Privatwirtschaft bei ihren Vertragsabschlüssen freie Hand haben. Es gibt daher Bereiche der Wirtschaft, denen der Gesetzgeber die Privatautonomie zugunsten des Kontrahierungszwangs einschränkt.

Auch andere Einschränkungen der Privatautonomie sind möglich, viele Gesetze zum Schutz von Verbrauchern gehören dazu wie das Haustürwiderrufsgesetz, auch die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das soziale Mietrecht. Regelmäßig ist diese Einschränkung der Privatautonomie mit Pflichten der Gegenseite verbunden. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen diese in der Deckungsvorsorge durch den Versicherungsnehmer. Falls dieser seine Beiträge nicht oder unpünktlich zahlt, ist die Versicherungsgesellschaft von der Pflicht zur Schadensregulierung befreit (§ 38 VVG).

Weitere Beispiele für den Kontrahierungszwang

Es gibt weitere Fälle, in denen die Pflicht zum Vertragsabschluss seitens der Unternehmen besteht, weil die erforderliche Leistung sonst nicht zu erhalten ist. Das betrifft Giro- und Jedermann-Konten von Sparkassen, die Verpflichtung öffentlicher Verkehrsbetriebe zur Personenbeförderung, die Stromabnahme nach EEG, die Lieferung von Apotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten, die Annahme von Versicherungsanträgen bei gesetzlichen Krankenkassen (bei PKV für Neugeborene von Privatversicherten), Leistungen der Deutschen Post und seit 2007 auch gleichgestellter privater Postdienstleister sowie Leistungen der Deutschen Telekom in Bereichen, wo sie über ein Quasi-Monopol verfügt.

Prinzipiell sind marktbeherrschende Unternehmen, zu denen sich aufgrund besonderer Bedingungen eine natürliche Konkurrenz nicht aufbaut (wie etwa die GEMA) zum Anbieten ihrer Leistung verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Kontrahierungszwang bei der Kfz-Versicherung als Ausnahmeerscheinung zu betrachten, denn Versicherungsgesellschaften gab und gibt es genügend, auch schon zu dem Zeitpunkt (1940), als das Pflichtversicherungsgesetz in Deutschland erstmals in Kraft trat.

Spezielle Regelungen in der Kfz-Versicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung (nicht die Kaskoversicherung oder der Kfz-Schutzbrief) unterliegt dem doppelten Kontrahierungszwang, um dem Versicherungsnehmer eine Odyssee von einem Versicherer zum nächsten zu ersparen, bis er eine Gesellschaft gefunden hat, die sein Fahrzeug versichert. Es bestünde in dieser Hinsicht das Risiko, dass viele Fahrzeughalter zumindest zeitweilig ohne Versicherungsschutz unterwegs wären und im Schadensfall ein Unfallopfer nicht entschädigt werden könnte. Gerade dieser Fall soll ja durch das auch mit Strafvorschriften versehene Pflichtversicherungsgesetz verhindert werden. Deshalb muss jede Versicherungsgesellschaft nach §5 PflVG den Antrag eines Versicherungsnehmers einmalig annehmen, lediglich höhere Risikoprämien können verlangt werden. Eine Verweigerung des Erstantrags wäre sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB und würde Schadenersatz nach sich ziehen oder nach Artikel 3 GG die Fingierung der Vertragsannahme bedingen. Das bedeutet: Der Schadenersatz aufgrund sittenwidriger Schädigung wird in der Regel von Unternehmen mit Monopolstellung verlangt, die bei Versicherungsunternehmen nicht gegeben ist. Daher wird in solchen Fällen der Vertrag nach Antrag durch den Versicherungsnehmer als angenommen betrachtet, wobei der Versicherungsnehmer die Prämie leisten müsste. Solche Fälle sind allerdings aus der Praxis nicht bekannt.

Kontrahierungszwang für Versicherer

Der Kontrahierungszwang für Versicherer ist erst aufgehoben, wenn das Unternehmen aufgrund höherer Zwänge den Vertrag nicht erfüllen könnte oder der Versicherungsnehmer bereits einmal bei dem Unternehmen versichert war, es einen Schadensfall gab, der Vertrag wegen Täuschung angefochten wurde oder ein Zahlungsverzug bestand.