Das Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren

Das Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren, mit welchem man billiger und schneller zu einem Vollstreckungstitel gelangt. Dabei wird die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht beeinträchtigt. Es ist jedoch nur für eine bestimmte Art von Geldsummen in Euro zulässig. Nicht zulässig ist das Mahnverfahren, wenn die Ansprüche aus einer Finanzierungshilfe oder eines Darlehens herrühren, bei welchem der Jahreszinssatz bei Vertragsabschluss mehr als zwölf Prozent betragen hat. Es ist weiteres nicht zulässig, wenn der Anspruch an eine Gegenleistung gebunden ist und diese noch nicht erbracht wurde oder wenn die Zustellung des Bescheids öffentlich gemacht werden müsste.

Zuständig ist in jedem Fall das Amtsgericht, egal um welche Höhe es sich beim Streitwert handelt. Für das Mahnverfahren haben sich die Bundesländer auf zentrale Mahngerichte konzentriert, manche Bundesländer haben auch gemeinsame Mahngerichte geschaffen.

Das Verfahren muss schriftlich oder per Internet beantragt werden und bestimmte Daten enthalten. An erster Stelle stehen natürlich beide Parteien und das Gericht. Weiteres muss der Anspruch und die Erklärung, wie es zum Anspruch gekommen ist, festgehalten werden. Enthält der Antrag nicht die notwendigen Daten und Erklärungen, wird er vom Gericht abgewiesen.

Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, mit welchem der Antragsgegner aufgefordert wird, die Schuld samt Zinsen zu begleichen oder in einer bezeichneten Frist, zwei Wochen, Widerspruch zu erheben. Erhebt der Gegner Widerspruch und eine Partei beantragt die Durchführung des Streitverfahrens, geht das Verfahren automatisch an im Mahnbescheid angeführte Amts- oder Landgericht. Wenn beide Parteien die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, muss das Verfahren an dieses abgegeben werden. Somit geht das Mahnverfahren in ein ordentliches Verfahren über.