An die Bindefrist hat sich ein Bieter gebunden

von AF

An die Bindefrist hat sich ein Bieter gebunden. Diese Frist kann frei vereinbart oder per Gesetz vorgeschrieben sein. In der Wirtschaft, etwa bei Geboten oder bei Ausschreibungen, ist das erfolgte Angebot an diese Frist gebunden. Mit dem Ende der Angebotsfrist (Zeitraum zur Abgabe des Angebots) und dem Beginn der anschließenden Bindefrist kann der Anbieter seine Offerte nicht mehr verändern oder zurückziehen. In der Versicherungswirtschaft beginnt diese Frist mit der Absendung des Versicherungsvertrags durch den Antragsteller. Damit erklärt sich der Antragsteller für eine bestimmte Zeit an den Versicherungsvertrag gebunden und kann während dieser Zeit nur noch von seinem Widerrufs- und Widerspruchsrecht nach § 145 BGB Gebrauch machen.

  • In der Privatwirtschaft ist das anbietende Unternehmen während der vereinbarten Frist an seine versprochenen Leistungen gebunden. Das Unternehmen hat
  • eine bestimmte Leistung (z.B. Lieferung von Waren)
  • zu einem bestimmten Termin
  • zum versprochenen Preis
  • und in der vereinbarten Ausführung zu erbringen.
    Die Vertragspartner können zudem eine Konventionalstrafe für Verstöße innerhalb der Frist vereinbaren. So kann für das Nichteinhalten des Liefertermins eine tägliche finanzielle Entschädigung fällig sein. Hat der Anbieter keine Auftragsbestätigung abgegeben, so ist die rechtliche Wirksamkeit einer
  • Bindefrist auf die Leistung (über die vereinbarten Konditionen hinaus)
  • eine Konventionalstrafe für Nichterbringung
    unter Umständen zweifelhaft.

 

In der Bauwirtschaft ist bei Ausschreibungen die Frist zur Bindung gesetzlich geregelt. In § 19 VOB/A richtet sich die Frist nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter sein Angebot abgegeben hat. Bei öffentlichen Aufträgen ist die Frist in § 145 BGB geregelt. Gemäß VOB/A und die VOL/A kann das Angebot innerhalb der Angebotsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.