Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

von AF

Einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall hat jeder Arbeitnehmer, nicht nur Vollzeit- sondern auch Teilzeitkräfte, Studenten oder Ferienaushilfen. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Außer im Öffentlichen Dienst muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss aus einem ärztlichen Attest hervorgehen. Arbeitsunfähig heißt, dass man nicht in der Lage ist, die laut Arbeitsvertrag geforderte Tätigkeit auszuüben. Eine Reinigungskraft zum Beispiel ist mit gebrochenem Finger arbeitsunfähig, eine Sängerin nicht. Die letzte Bedingung: die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet zustande gekommen sein. Eine Verletzung durch eine Trunkenheitsfahrt ist selbst verschuldet, eine Erkältung hervorgerufen durch einen Spaziergang im Regen nicht.

Die Gehaltsfortzahlung wird für maximal sechs Wochen gewährt. Danach erfolgt die Zahlung durch die zuständige Krankenkasse. Tritt ein und dieselbe Krankheit immer wieder auf, werden die Krankheitstage zusammengerechnet, bis die Grenze von sechs Wochen erreicht ist. Um erneut einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung zu haben, muss ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen den einzelnen Krankheitsfällen liegen.

Die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Geldes richtet sich nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt und arbeitsunfähig geworden wäre. Dabei müssen auch regelmäßig geleistete Überstunden berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit sofort dem Arbeitgeber melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorliegen.