Befreiung von der Leistungspflicht infolge von Vertragspflichtverletzung
von AF
Leistungsfreiheit bedeutet im Versicherungsrecht, dass der Versicherer in einem Schadensfall keine Zahlung erbringen muss. In der Praxis gibt es im Versicherungsrecht mehrere Formen.
Befreiung von der Leistungspflicht infolge von Vertragspflichtverletzung
Trotz eines Schadensfalles kann der Versicherer teilweise oder ganz von der Verpflichtung zur Leistung befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer gegen Vertragspflichten verstoßen hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Versicherungsfall nicht rechtzeitig angezeigt wurde oder dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesen Fällen führt die Verletzung der Vertragspflichten durch den VersIcherungsnehmer trotz Eintritt des Schadensfalles zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies gilt oft unabhängig von der Kausalität. Der Versicherer muss also nicht beweisen, dass das Fehlverhalten kausal für eine Erhöhung des Schadens war.
Befreiung von der Leistungspflicht infolge Zahlungsverzugs
Ein Unterfall dieser Gruppe ist der Zahlungsverzug. Wenn der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist, kann dies dazu führen, dass der Versicherer von der Leistungspflicht befreit ist. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Versicherungsnehmer zuvor abgemahnt und ihm mindestens eine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt wurde. Auch bei der PKV gibt es Ausnahmen. So muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Notfallbehandlung ermöglicht werden und auch bei Bedürftigkeit im Sinne von Hartz IV gilt eine Ausnahme.
Positive Bedeutung
Die Freiheit von der Leistungspflicht kann aber auch positive Folgen haben. Viele Versicherer bieten ihren Kunden eine Beitragsrückerstatrtung an, wenn während eines bestimmten Zeitraums keine Leistungen erbracht werden mussten. In diesem Fall hat der Begriff eine positive Bedeutung.