Beginn einer Leistungspflicht mit dem materiellen Versicherungsbeginn

von AF

Die Zahlung des Erstbeitrags einer Versicherung wird in der Regel materieller Versicherungsbeginn benannt. Dies ist aber nicht bei einer privaten Krankenversicherung der Fall, denn hier liegen die Bestimmungen so, dass wenn der erste Beitrag nicht bezahlt wird, der Versicherungsschutz dann rückwirkend entfällt und der Vertrag gekündigt wird.

Der materielle Versicherungsbeginn

Mit dem Ausdruck Materieller Versicherungsbeginn bezeichnet man den Beginn einer Leistungspflicht unterschiedlicher Verträge. Es lässt sich auch so darstellen, dass dieser Versicherungsbeginn eine dauerhafte Gefahr darstellt. Bei einer Krankenversicherung kann es sich so darstellen, dass sich bedingt durch manche Tarife eine Wartezeit einstellt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Krankenversicherung sind für eine Krankentagegeldversicherung wie auch für eine Krankenvollversicherung geregelt. Wenn der Versicherungsbeginn in einem Vertrag nicht schriftlich anders geregelt ist, dann tritt die Versicherung um 0.00 Uhr des kommenden Tages in Kraft.

Materiellen Versicherungsbeginn nicht mit dem formellen Versicherungsbeginn verwechseln

Der materielle Versicherungsbeginn kann nicht vor dem formellen Versicherungsbeginn liegen, denn es können nur Schäden versichert werden, wenn sie nicht eingetreten sind und dem Versicherungsnehmer noch unbekannt sind, was sich so zeigt, dass ein verbranntes Haus zum Beispiel nicht versichert wird. Es zeigt sich auch wie bei diesem Beispiel, dass ein Schiff selbstverständlich auch wenn es als vermisst gilt, gegen Sinken versichert werden kann, auch wenn über seinen Verbleib nichts in Erfahrung gebracht wurde.

Mit dem Versicherungsbeginn, der ab der ersten Zahlung erfolgt ist, auch keine Wartezeit beinhaltet. So ist es der Fall, dass eine Versicherung für einen Schaden eintreten muss, auch wenn dieser bereits einen Tag nach Inkrafttreten des Vertrages eintrifft. Es sei denn, es besteht der dringende Verdacht einer Straftat.

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