Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um eine Rentenleistung
von AF
Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um eine Rentenleistung, die nach Tod des Ehepartners erfolgt, die Rente kann zu der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt werden. Der Hinterbliebene muss die Rente beantragen.
Voraussetzung für die Rentenzahlung
Damit die Rente für Hinterbliebene gezahlt wird, bzw. der Witwer eine solche Rente erhält ist, dass der Ehegatte verstorben ist und eine rechtskräftige Ehe mit diesem nachgewiesen werden kann. Die Ehe muss über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben. Im Allgemeinen muss eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt werden, in welcher der Hinterbliebene nicht heiraten darf. Der Rentenanspruch kann auf unterschiedliche Art, als große oder kleine Witwenrente, ausgezahlt werden. Die Rente gilt nicht nur für verheiratete Ehepaare, sondern auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die kleine Witwen- und Witwerrente beträgt 25 der Rente, die der Ehepartner zum Todeszeitpunkt vorweisen konnte, diese wird für zwei Jahre gewährleistet. Die große Witwen- und Witwerrente beträgt 55% der Rente des verstorbenen Versicherten. Zur Hinterbliebenenrente kommt ein Zuschlag für Kindererziehung hinzu. Wer vor dem 01.01.2002 älter als 40 Jahre war, kann nach der alten Regelung profitieren und vom alten Rentensatz in Höhe von 60% profitieren.
Ende der Zahlung und Anrechnung des Einkommens
Das Renteneintrittsalter wirkt sich auf die Witwenrente aus, die Altersgrenze für Hinterbliebene kann stufenweise von 45 auf 47 Jahre ansteigen. Die Rente wird immer dann eingestellt, wenn der Witwer oder die Witwe erneut geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Die Anrechnung von eigenem Einkommen erfolgt in jedem Fall, wenn die vorgegebenen Freibeträge überschritten werden.