Berücksichtigungszeiten kommen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung
von AF
Berücksichtigungszeiten kommen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung. Sie werden bei der Berechnung der Wartezeiten für die einzelnen rentenrechtlichen Fälle berücksichtigt. Auf die Höhe der zu beziehenden Rente wirken sich die entsprechenden Zeiten nicht aus. Die Einführung der Berücksichtigungszeiten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte 1992, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch VI, Paragraph 57. Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage wird eine Berücksichtigungszeit ausschließlich für die Rentenarten angerechnet, welche eine Berücksichtigungszeit von fünfunddreißig Jahren erfordern. Hierbei handelt es sich um die Rente für Schwerbehinderte und um die Rente für langjährig Versicherte. Bei weiteren Rentenarten, insbesondere auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte, bleiben sie hingegen unbeachtet.
Berücksichtigungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für die Kindererziehung in den ersten zehn Lebensjahren des Kindes anerkannt und auf Antrag einem Elternteil gutgeschrieben. Sollte die Erziehung durch einen Dritten erfolgt sein, so schreibt die Rentenversicherung nach der Vorlage entsprechender Nachweise diesem die anfallenden Kinderberücksichtigungszeiten gut. Die Anrechnung auf die Wartezeit darf nicht mit Kindererziehungszeiten verwechselt werden. Bei diesen handelt es sich um Beitragszeiten, für welche die Bundesregierung pauschale Beiträge an die Rentenversicherung zahlt. Die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten beruht darauf, dass während der ersten zehn Lebensjahre eines Kindes die hauptsächlich mit der Beziehung befasste Person nicht arbeiten und somit keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlen konnte. Bei klassischen Einverdienerehen erfolgt die Gutschrift der Kinderberücksichtigungszeiten somit auf dem Rentenkonto der Mutter. Ergänzend bestanden von Januar 1992 bis einschließlich März 1995 Pflegeberücksichtigungszeiten. Diese erkannten nicht als Erwerbstätigkeit durchgeführte Pflegetätigkeiten an. Sie wurden mit Einführung der Pflegeversicherung abgelöst, da seitdem eine Beitragszahlung in die Rentenversicherung durch diese Versicherung erfolgt.