Bewertungsreserven werden in der Versicherungswirtschaft verwendet
von AF
Bewertungsreserven werden in der Versicherungswirtschaft verwendet. Sie entstehen durch die Anwendung des Niederstwertprinzips bei der Bilanzerstellung der Versicherungsgesellschaften. Dieses Prinzip führt dazu, dass der Versicherer bei zwischenzeitlich im Wert gestiegenen Beteiligungspapieren wie Aktien nur den Kaufpreis in die Bilanz einstellen darf. In der Versicherungswirtschaft stellen die Bewertungsreserven einen wichtigen Faktor für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit auch bei überdurchschnittlich starken Ertragsschwankungen auf dem Kapitalmarkt dar. Die Zuordnung der gemäß der Bewertungsvorschriften entstandenen Reserven zu den einzelnen Versicherungskonten erfolgt einmal jährlich, wobei ursprünglich fünfzig Prozent der erzielten Erträge an die Kunden ausgeschüttet wurden. Infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase erwirtschaften Lebensversicherer derzeit kaum den Garantiezins, dessen Höhe bei älteren Verträgen bis zu vier Prozent betragen kann. Aus diesem Grund wurde die Pflichtausschüttung von fünfzig Prozent durch den Gesetzgeber verringert, sodass die Solvenz der Versicherer gewährleistet bleibt. Diese Verringerung macht sich besonders bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Versicherungsvertrag bemerkbar.
Eine Versicherungsgesellschaft realisiert eine Bewertungsreserve, indem sie das ihr zugrundeliegende Beteiligungspapier verkauft. Kunden haben Anspruch auf eine Beteiligung an den durch Bewertungsreserven entstehenden zusätzlichen Gewinnen ihres Versicherungsvertrages, sofern dieser eine Überschussbeteiligung nicht ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Ausschluss ist lediglich bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen üblich, wenn diese eine Mindestrente garantieren. In der Regel werben Lebensversicherer gerade mit den in der Vergangenheit erzielten Überschussbeteiligungen um neue Kunden. Versicherungsgesellschaften sind gleichzeitig verpflichtet, genügend liquide Mittel für den Eintritt des Versicherungsfalls verfügbar zu halten. Diese Vorschrift führt dazu, dass die Gesellschaft die Beteiligung ihrer Kunden an den gehaltenen Reserven vorläufig einstellen muss, wenn sie infolge einer ungewöhnlich hohen Zahl an Schadensfällen nicht mehr über das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital verfügt.