Das Gesamteinkommen bezeichnet die Summe aller Einkünfte
von AF
Das Gesamteinkommen bezeichnet die Summe aller Einkünfte bezüglich des Einkommenssteuerrechts. Zum Gesamteinkommen zählt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Es umfasst im Wesentlichen alle Einkünfte, die steuerpflichtig sind. Beträge, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, sind für die Berechnung des Gesamteinkommens nicht relevant. Das Prüfung des gesamten Einkommens erfolgt beispielsweise im Rahmen einer Versicherung.
Zu den Einkunftsarten, die zum gesamten Einkommen zählen, gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder anders ausgedrückt das Arbeitsentgelt. Ebenso zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung und alle sonstigen Einkünfte zum gesamten Einkommen. Weitere Einkünfte sind die aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Arbeitsentgelt zu verstehen. Werden diese Einkünfte durch Pfändungen gemindert, wird diese Minderung jedoch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
Auch jährliche, einmalige Einnahmen gehören zum gesamten Einkommen hinzu und werden gleichmäßig auf die gesamten Monate des Zeitraums verteilt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen durch Aufwendungen gemindert werden, die im Rahmen dieser Einkünfte entstanden sind. Dazu gehören sämtliche Betriebskosten, Versicherungsbeträge, Geldbeschaffungskosten und Kosten für den Erhaltungsaufwand, wenn die Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude stehen und zur Einkommenserzielung notwendig sind. Die Eigenheimzulage zählt nicht zum gesamten Einkommen. Zu den sonstigen Einkünften zählen die Einnahmen aus Renten privater Lebensversicherungen. Zu den Einkünften aus Überschüssen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte können nur durch den Sparer-Pauschbetrag gemindert werden. Ein weiterer Abzug von Werbekosten darüber hinaus ist nicht vorgesehen. Die Regelungen der Zurechnung gelten nur bei Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft und Einkünfte aus dem gemeinsamen Vermögensstand.