Das Haftungsrecht, die Haftung und ihr Umfang
von AF
Beim Haftungsrecht, wobei oft auch von der Haftung gesprochen wird, ist eine Unterscheidung im engeren wie im weiteren Sinn zu treffen. Wird der Begriff mit Blick auf den engeren Sinn betrachtet, so unterliegt ein Rechtssubjekt dem Vollstreckungszugriff des Staates. Gesprochen wird dabei auch von der staatlichen Gewalt. Hinsichtlich der Betrachtung des Begriffes im weiteren Sinne handelt es sich hier um die Schadensübernahme durch eine andere Person als diejenige, die unmittelbar betroffen ist. Hier entsteht also Person eine Verpflichtung, einen Schadensersatz zu zahlen. In der Regel wird in diesem Fall auch von der Haftpflicht gesprochen.
Die Haftung und ihr Umfang
Der Staat besitzt ein Gewaltmonopol, das ihm ausschließlich Rechte und Befugnisse einräumt. Daher können zum einen Strafansprüche durchgesetzt werden. Außerdem ist die Vollstreckung von privatrechtlichen Ansprüchen Dritter durch den Staat möglich. Dementsprechend muss ein Rechtssubjekt dazu verpflichtet sein. In diesem Fall wird beim Haftungsrecht auch von einem engeren Sinn gesprochen, wenn jemand diesem ausgesetzt ist.
Auseinanderfallen von Schuld und Haftung
Innerhalb des Haftungsrechts folgt die Haftung auf die Schuld nach. Nun kann es vorkommen, dass beispielsweise eine Zahlung von 50 Euro offen ist. Derjenige, der diese Schuld trägt, haftet auch für die Erfüllung. Doch es gibt noch weitere Fälle. Zum Beispiel muss eine Schuld nicht zwangsläufig eine Haftung folgen. Ferner bedarf es nicht unbedingt des Vorliegens einer Schuld, damit eine Haftung eintritt.