Das Limit der Mehrleistung ist gesetzlich geregelt

von AF

Die Mehrleistung bezieht sich im Hinblick auf die Sozialversicherung auf Leistungen, die der Versicherungsträger zusätzlich zu den Mindestleistungen gewähren. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Bestimmung in der jeweiligen Satzung der Träger. Das Limit der Mehrleistung ist mit einer Ausnahme gesetzlich geregelt.

Auch im Rahmen einer Unfallversicherung kann eine Mehrleistung gewährt werden. Diese muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden und kann hilfreich sein, wenn es notwendig ist einen hohen Schaden und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad im finanziellen Bereich abzudecken. Die zusätzliche Leistung tritt in Kraft, wenn ein bestimmter Grad der Invalidität erreicht wird. Der jeweilige Grad kann der Invaliditätsstaffel entnommen werden. Diese Staffel orientiert sich an der Tatsache wie stark die Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt ist oder er womöglich gar nicht mehr in der Lage ist seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen. Außergewöhnliche Aufwendungen werden ebenfalls durch die vereinbarte Zusatzleistung abgedeckt. Zu diesen Anwendungen gehören beispielsweise Umgestaltungen der Wohnung und eine dauerhafte, monatliche Rente. Die Leistung wird in der Regel ab einem bestimmten Invaliditätsgrad erhöht.

Üblicherweise tritt die Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 26 Prozent in Kraft. Dies ist unter anderem auch abhängig von der vorher vereinbarten Progressionsstaffel. Sie kann bei Vollinvalidität sogar zwischen 300 und 500 Prozent betragen. Darüber hinaus ist auch eine Verdopplung der Versicherungsleistung möglich. Dies ist in der Regel oft ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent der Fall. Der Vorteil der Progressionsstaffel ist die höhere Leistung, die bei hohen Invaliditätsgraden von der Versicherung ausgezahlt wird. Hierdurch können alle erforderlichen Umbaumaßnahmen abgedeckt und eine Rente finanziert werden.