Der Erstbeitrag wird in der Regel von Versicherungen benutzt

von AF

Der Begriff Erstbeitrag wird in der Regel von Versicherungen benutzt. Dabei tritt häufig der geschlossene Vertrag erst dann in vollem Umfang in Kraft, wenn die erste Beitragssumme gezahlt wird. Es reicht also nicht nur die Unterschrift auf dem Vertrag. Die erste Beitragssumme wird in der Versicherungsbranche Erstbeitrag genannt. Je nach vereinbarten Zahlungsmodalitäten und Versicherung schwankt die Höhe dieses Beitrags. Gebräuchliche Zahlungen sind normalerweise Jahresbeiträge, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungen. Die gegenseitige Unterschrift besiegelt zwar den Versicherungsvertrag, aber die Versicherung ist erst dann zu Ersatzleistungen oder Kostenübernahme verpflichtet, wenn die erste Beitragsrate bei der Versicherung pünktlich eingegangen ist. Wird die erste Versicherungsrate nicht pünktlich bezahlt, entfällt in den meisten Fällen auch der Versicherungsschutz. Das heißt jedoch nicht, dass der geschlossene Vertrag ungültig ist. Die Beiträge bis zum vereinbarten Versicherungsende sind trotzdem zu zahlen.

Werden der Erstbeitrag oder auch die Folgezahlungen nicht pünktlich gezahlt, kann unter Umständen die Versicherung Leistungen verweigern, obwohl sie laut Vertrag dazu verpflichtet wäre. Die Verknüpfung von Beitrag und Leistung schützt die Versicherung vor missbräuchlichen Ansprüchen gegenüber des Versicherungsnehmers. Natürlich kann es vorkommen, dass vor dem ersten Beitrag ein Schadensfall eintritt, da die Frist zur Zahlung in der Regel 14 Tage nach Unterzeichnung beträgt. In solchen Fällen erfolgt die Regulierung unter Vorbehalt. Das bedeutet, dass die Versicherung eine gezahlte Schadensregulierung vom Versicherten zurück fordern kann. Wenn Sie ihren Versicherungszins immer pünktlich überweisen, wird Ihr Versicherungsschutz lückenlos bestehen.