Der Fahrzeughalter trägt steuer- und versicherungsrechtliche Verantwortung

von AF

Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht gilt als verantwortlicher Fahrzeughalter derjenige, der die tatsächliche, vor allem wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle Pkw besitzt. Insofern ist ihm die Gefährdungshaftung, bezogen auf diese Eigenschaft, zuzurechnen. Eine Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Die Haftpflicht ist hierbei an die durch den Pkw ausgehende Betriebsgefahr gebunden und darauf beschränkt. Einschränkungen ergeben sich hinsichtlich dieser Verantwortung und Haftungsverpflichtung durch das mögliche Auftreten von höherer Gewalt sowie durch das Zusammentreffen von Haftungsverpflichtungen anderer im Zusammenhang mit der Betriebsgefahr.

Weitere Halterpflichten

Neben dieser elementaren Halterverpflichtung sind noch zahlreiche andere Halterpflichten zu beachten. Der Halter trägt insbesondere auch eine steuer- und versicherungsrechtliche Verantwortung. Er muss gemäß § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die anfallende Kfz-Steuer fristgerecht bezahlen. Die Einnahmen aus der Kfz-Steuer fließen dem Bund zu, der im Gegenzug eine Ausgleichszahlung an die Länder leistet. Zu versteuern ist das Halten von inländischen Fahrzeugen. Ebenso zu versteuern ist das Halten von im Inland befindlichen ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerrelevant sind auch eine widerrechtliche Fahrzeugbenutzung sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen und Oldtimer-Kennzeichen. Sollte die ordnungsgemäße Zahlung der Kfz-Steuer trotz Aufforderung nicht durch den Fahrzeughalter bezahlt werden, wird die zwangsweise Stilllegung des betroffenen Fahrzeuges beantragt. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung ergeht eine gebührenpflichtige Ordnungsverfügung, die mit der Androhung der geplanten Stilllegungsmaßnahme verbunden ist. Wenn dieser Aufforderung nicht kurzfristig entsprochen wird, wird die Fahrzeugstilllegung durchgeführt. Es erfolgt ein kontinuierlicher Datenabgleich zwischen der Bundesfinanzverwaltung und den Kfz-Zulassungsstellen bezogen auf bestehende Rückstände von Kfz-Steuern. Festgestellte Steuerrückstände verhindern Neuzulassungen bis zur nachgewiesen Ausgleichszahlung.

Der Halter ist auch zur ordnungsgemäßen Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Bei Nichtzahlung wird die Zulassungsstelle seitens des Versicherungsunternehmens von der Aufhebung des Versicherungsschutzes unterrichtet. Erfolgt auf die Aufforderung an den Fahrzeughalter zum neuerlichen Nachweis des Versicherungsschutzes keine ausreichende Reaktion, wird ebenfalls die Stilllegung des Fahrzeuges angeordnet und durchgeführt. Der Halter ist außerdem auch dazu verpflichtet, Änderungen der Wohnanschrift oder seines Namens der Zulassungsstelle mitzuteilen.