Der finanziellen Betrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert

von AF

Der Restwert bezeichnet den Wert eines Fahrzeuges nach einem Unfall. Besonders bei einem Totalschaden stellt sich die Frage nach dem restlichen Wert. Unfälle werden nach einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden unterschieden.

Totalschaden als Ausgangspunkt

Das KFZ kann durchaus noch fahrbereit sein. Ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen. Die Kfz-Versicherung erstattet bei der Restwertberechnung nicht die Reparaturkosten, sondern nur noch den finanziellen Betrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Als Wiederbeschaffungswert wird der Betrag bezeichnet, der für den Kauf eines neuen KFZ in einem gleichen Zustand wie das alte KFZ vor dem Unfall, aufgewendet werden muss.

Ausnahme bei Totalschaden

Wird die Reparatur jedoch tatsächlich durchgeführt und beträgt diese nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, dann muss die Versicherungsgesellschaft die Reparatur bezahlen. Die Reparatur muss aber fachgerecht und gemäß der Kostenschätzung des Sachverständigen ausgeführt werden.

Besonderheiten Restwertklausel

Ist der Restwert sehr hoch, dann gilt die Restwertklausel nicht. Der Wert muss immer dem Schrottwert oder dem Verkaufspreis des Unfallwagens entsprechen.

Wer ermittelt den Betrag?

Der restliche Wert nach dem Unfall wird durch die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen ermittelt. Er überprüft das Schadensbild unter Zuhilfenahme der regionalen Marktbedingungen. Fahrzeugbesitzer müssen die Versicherung nicht vor dem Verkauf des Unfallwagens über das Ergebnis des Gutachtens informieren. Erzielen Sie einen höheren Verkaufspreis, dann kann die Versicherung die Differenz zum ermittelten Wert aus dem Gutachten in Abzug bringen. Bestehen seitens der Versicherung Zweifel an dem ermittelten Restwert, dann darf sie einen eigenen Gutachter mit der Restwertermittlung beauftragen.