Der Mindestbeitrag von Freiberuflern in der gesetzlichen Krankenversicherung
von AF
In Deutschland gilt eine gesetzliche Regelung, die jeden Bürger zur Versicherung in einer Krankenkasse verpflichtet. Dabei wird zwischen den privaten und den gesetzlichen Krankenkassen unterschieden. Welche der beiden gewählt wird, obliegt jedem Versicherten selbst, wichtig ist, dass er überhaupt eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse angemeldet hat. Seit der Gesundheitsreform und einer Einführung von Gesundheitsfonds haben auch Freiberufler die Möglichkeit sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird ein einheitlicher Beitragssatz gefordert, der durch die Bundesregierung festgelegt wird. Dieser beträgt 15,5 % des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers und wird zwischen ihm und dem Arbeitgeber aufgeteilt. Den etwas höher liegenden Anteil von 8,2 % zahlt der Arbeitnehmer und die verbleibenden 7,3 % sind vom Arbeitgeber zu leisten. Dieser Betrag kann als Mindestbeitrag bezeichnet werden. Von der Krankenkasse eventuell auferlegte Zusatzbeiträge muss der Versicherte allein tragen.
Der Mindestbeitrag von Freiberuflern in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,9 % und richtet sich nach dessen Bruttoeinkommen. Allerdings wird die Zahlung von Krankengeld hier nicht berücksichtigt. Das niedrigste zugrunde liegende Einkommen wurde auf 2.3073,75 Euro festgelegt, was einen Mindestbeitrag von 321,43 Euro für Selbstständige ausmacht. Zu beachten ist jedoch, dass die 14,9 % nicht wie bei Angestellten aufgeteilt werden, sondern vom Freiberufler allein zu zahlen sind. Je höher das Bruttoeinkommen ist, desto mehr steigen auch die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung. Meldet der freiwillig Versicherte einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld an, hat er die Möglichkeit, sich für einen Wahltarif oder den Beitrag der Angestellten von 15,5 % zu entscheiden.