Der Rechnungszins dient zur Berechnung der Beiträge

von AF

Der Rechnungszins dient zur Berechnung der Beiträge, die für die gesetzlich vorgeschriebene Alterungsrückstellung erforderlich sind. Dieser Zins wird für die Kalkulation privater Krankenversicherungen, Lebensversicherungen sowie Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung angewandt. Der Zweck von diesem Zinssatz liegt darin, Personen mit zunehmendem Alter vor überhöhten Versicherungsbeiträgen zu schützen.

Die Festlegung des Höchstrechnungszins erfolgt durch das Bundesfinanzministerium. 2012 war dieser für Kapitallebensversicherungen 1,75 Prozent und Krankenversicherungen 3,5 Prozent. Bis zum Jahr 1986 blieb der Rechnungszins gleichbleibend bei 3 Prozent. Danach erfolgte ein Anstieg bis auf 4 Prozent (2000). In den darauf folgenden Jahren wurde dieser bis auf 1,75 Prozent gesenkt. Für 2015 war ein Höchstrechnungszins von 1,25 Prozent vorgesehen. Die Höhe richtet sich nach zehnjährigen Staatsanleihen im europäischen Raum (Lebensversicherung). 60 Prozent der durchschnittlichen Rendite dürfen nicht überschritten werden.

Nach Vertragsabschluss mit dem Versicherungsnehmer darf der Rechnungszins im späteren Verlauf nicht erhöht werden. Eine Senkung ist nur erlaubt, wenn das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, diesen Zinssatz zu erwirtschaften. Der Höchstrechnungszins bietet Versicherungsnehmern als auch Versicherungsanstalten einen Schutz. So werden überhöhte Beiträge als auch eine mögliche Überschuldung des Versicherers bei niedrigen Zinsen vermieden. Bei Zinsgewinnen wird ein Teil in Form einer Überschussbeteiligung an den Kunden gutgeschrieben.

Mit dem Zins der Deckungsrückstellung wird häufig falsch der Garantiezins interpretiert. Auch wenn die Höhe beider Zinssätze oft identisch ist, aus rechtlicher Sicht besteht dennoch ein Unterschied.