Der Vorsatz im Versicherungswesen

von AF

Als Vorsatz wird das Wollen und Wissen einer Tatbestandsverwirklichung beschrieben und dieser findet sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht Anwendung. Der Vorsatz ist auch maßgebend für die Rechtsfolge entscheidend. Im Strafrecht sind die Rechtsfolgen naturgemäß wesentlich härter, zum Beispiel als Freiheitsstrafe. Im Zivilrecht geht es meistens um Schadenersatzansprüche und so auch im Versicherungswesen. Wird ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, ist der Täter generell von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Bedingtes vorsätzliches Handeln reicht für den Versicherungsausschluss aus

Der Vorsatz muss sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen auf das Ereignis, welches zum Schaden geführt hat, und auf die Folgen, die aus dem Schaden entstanden sind, beziehen. Dabei reicht bedingter Vorsatz bereits aus. Bedingt heißt in diesem Fall, dass der Täter die Tat zwar nicht vorsätzlich plant, das Schadensereignis und die Folgen jedoch billigend in Kauf nimmt. Dabei ist es unerheblich, ob er das volle Ausmaß vorausgesehen hat. Weicht der Geschehensablauf jedoch wesentlich von den Vorstellungen des Handelnden ab und er die Schwere und Art in dieser Weise nicht voraussehen konnte, so gilt die Tat nicht als vorsätzlich begangen.

Grenze zur Fahrlässigkeit ist sehr schwer zu ziehen

Da es im Versicherungswesen auch den Begriff der Fahrlässigkeit gibt, ist eine Abgrenzung zur bedingt vorsätzlichen Täterschaft vorzunehmen. Entscheidend ist immer die Vorstellung, die der Täter vor dem Schadensereignis hatte. Eine Beweisführung ist in diesem Fall jedoch sehr schwierig und kaum möglich. Dennoch muss der Versicherer nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen den Ausschlusstatbestand beweisen.