Die Qualifizierte Mahnung Seitens des Versicherers

von AF

Es kommt immer wieder und in regelmäßigen Abständen vor, dass die Prämien für die privaten Krankenversicherungen gar nicht oder nur unregelmäßig gezahlt werden. Das liegt aber nicht zwingend an der minderen Zahlungsfähigkeit der Versicherungsnehmer. Des Öfteren liegt es auch an einem Streit, der sich um die Prämienhöhe dreht. Dann kann die Qualifizierte Mahnung Seitens des Versicherers eingesetzt werden.

Wenn Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden und noch offen sind, dann wird der Versicherungsnehmer in der Regel im ersten Schritt von dem Versicherer angeschrieben und erinnert. Sollte danach immer noch keine Zahlung von Seiten des Versicherungsnehmers eingehen, wird der Versicherer eine Qualifizierte Mahnung zusenden. Die Rechtsfolgen, welche eine Mahnung mit sich zieht, unterscheiden sich darin, ob auch die Versicherungspflicht erfüllt wird. Wie nach § 193 Abs. 4 VVG (substitutive Krankenversicherung) oder ob eventuell der Tarif eine Leistung versichert, die darüber hinausgeht (nichtsubstitutive Krankenversicherung).

Ist der Fall gegeben, dass eine Qualifizierte Mahnung einer nichtsubstitutiven Krankenversicherung ausgesprochen wurde, ergeben sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen aus § 38 VVG, was so viel heißt, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, noch eine 14-tägige Zahlungsfrist einzuräumen. Wenn danach immer noch keine Zahlung eingeht, hat er schließlich das Recht den Versicherungsnehmer leistungsfrei zu stellen. Aber es hat auch der Versicherungsnehmer das Recht den Versicherungsvertrag, nachdem eine Qualifizierte Mahnung eingegangen ist, zu kündigen. Für den Fall der substitutiven Krankenversicherung hat der Versicherer allerdings nur eingeschränkte Rechte. In diesem Fall kann der Versicherer die Prämie erst dann anmahnen, wenn mindestens zwei Monatsbeiträge ausgeblieben sind. Vorher kann der Versicherer letztlich nichts gegen den Versicherungsnehmer unternehmen.