Erst zur Kfz-Versicherung, dann zum Ombudsmann
von AF
Fehler sind im beruflichen Alltag nicht zu vermeiden und treten auch bei Großunternehmen wie Versicherungen immer wieder auf. Wird einem Versicherungsnehmer die Ablehnung einer Versicherungsleistung angetragen oder eine erhebliche Beitragserhöhung in Aussicht gestellt, kann dies in manchen Fällen schlichtweg ein Fehler sein. Der Gang zum Ombudsmann oder gar vor Gericht wäre in diesen Fällen natürlich überzogen, so dass zunächst die Versicherungsgesellschaft auf den Fehler hingewiesen werden sollte. Diese sollte die Möglichkeit erhalten, den Sachverhalt intern zu prüfen und eine Korrektur vorzunehmen, falls es sich tatsächlich um ein Versehen handelt.
Erst wenn die Versicherung die Richtigkeit ihrer Dokumente und Bescheide bestätigt, kann von einer echten Konfliktsituation gesprochen werden. Dieser Konflikt sollte ebenfalls zunächst an die Versicherung herangetragen werden, um die Situation z. B. anhand der gültigen Versicherungsbedingungen und des Vertrages abzuklären. Wenn dies erfolglos bleibt, ist der Schritt zum Versicherungsombudsmann e. V. als Schlichtungsstelle die beste Entscheidung. Das hier gefällte Urteil ist für die Versicherung bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro bindend - sollte es sich um einen kostspieligeren Sachverhalt handeln, kann weiterhin über eine Gerichtsverhandlung nachgedacht werden. Bei dieser bleibt im Vorfeld zu prüfen, ob der Streitwert in Relation zu den erwartungsgemäßen Kosten der Verhandlung über eine oder mehrere Instanzen steht.
Nicht jeder Streit ist ein Fall für den Ombudsmann
Wenn eine Versicherung Leistungen ablehnt oder nicht in der gewünschten Höhe auszahlt, sorgt dies verständlicherweise für Ärger beim Versicherungsnehmer. Dieser mag sich durch das Verhalten der Versicherung ungerecht behandelt fühlen, auch wenn objektiv keine Ungerechtigkeit vorliegt. So kann der Versicherer beispielsweise aufgrund des exakten Wortlautes des Versicherungsvertrags bestimmte Leistungen ablehnen, wobei dem Versicherten die entsprechende Klausel nicht bewusst war. Die Versicherung verhält sich somit absolut vertragskonform, weshalb sich der Versicherte der entsprechenden Entscheidung der Versicherung fügen muss.
Auch in diesem Fall würde die Beauftragung eines Ombudsmanns die praktische Vorgehensweise der Versicherung lediglich bestätigen. Die Konfliktsituation ist somit formal schnell entschärft, auch wenn dies nicht im Sinne des Versicherungsnehmers erfolgt. Nicht jeder Streitfall mit der Versicherung ist also gleich bei einem Ombudsmann zu präsentieren - wenn die Versicherung ihre Entscheidung eindeutig begründen kann und dies klar aus dem Vertragstext hervorgeht, wird die Schlichtungsstelle auch nicht weiterhelfen können. Sinnvoller ist der Kontakt bei einer strittigen Auslegung des Versicherungsfalles, wo der Vertragstext möglicherweise nicht eindeutig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. Die korrekte Auslegung bleibt von den fachkundigen und neutralen Fachkräften des Versicherungsombudsmann e. V. zu bewerten.