Haftstrafe: Wer gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verstößt
von AF
Wenn Sie ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug zulassen möchten, brauchen Sie dafür mehr als nur gültigen TüV, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Die Zulassungsstelle möchte natürlich wissen, ob Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und verlangt eine eVB bzw. eine Versicherungsbestätigung. Schon seit dem 1. Juli 1940 gilt das Pflichtversicherungsgesetz. Dieses wurde 1965 und 2013 zwar leicht geändert, besagt aber immer noch, dass in Deutschland jeder Fahrzeughalter eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben muss. Das "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter" gilt für alle Fahrzeughalter, die auf öffentlichen Plätzen und Straßen unterwegs sein wollen.
Auch wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung je nach Versicherungseinstufung des Halters richtig ins Geld gehen kann, lohnt sich diese Police auf lange Sicht. Denn sollte es zu einem selbst verschuldeten Unfall kommen, übernimmt die Versicherung die entstandenen Schäden der Gegenpartei. Sollte dieser aber eine Teilschuld zugesprochen werden, zahlt der Versicherer immerhin einen Teil der Schadenssumme. Wer gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verstößt und ohne gültige Haftpflicht auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, kann im Ernstfall sogar mit einer Haftstrafe geahndet werden. Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) besagt nur, dass eine Kfz-Haftpflicht abgeschlossen werden muss. Ob Sie sich als Halter zusätzlich absichern möchten und eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Dieser optionale Versicherungsschutz lohnt sich jedoch bei relativ neuen- oder hochpreisigen Autos, die auch gegen Diebstahl, Vandalismus oder andere Schäden abgesichert werden sollen.