Kassaschaden nach einem Kassageschäft
von AF
Unter dem Begriff Kassaschaden werden sämtliche Schäden bezeichnet, die aus einem nicht erfolgreich zustande gekommenen Kassageschäftes resultieren. Der Begriff spielt sowohl in der Finanzwirtschaft als auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Händlern aller Branchen eine Rolle. Zu einem Kassaschaden kommt es, wenn beidseitig die Lieferung von Handelsgütern, Finanzwerten u. ä. über einen Vertrag zugesichert wurde, eine oder beide Seiten dieser vertraglichen Verpflichtung jedoch nicht nachkommen können. Die Schadensart ist sowohl für Speditionen in der Ausführung ihrer täglichen Arbeit als auch Wirtschaftsunternehmen des produzierenden Gewerbes entscheidend, um für Ausfälle von Rohstoffen oder Werkteile eine angemessene Entschädigung zu erhalten, z. B. über die gegnerische Versicherung.
Grundlegendes zum Kassageschäft und einem potenziellen Kassaschaden
In seinen Grundlagen ist das Kassageschäft mit jeder geschäftlichen Beziehung zwischen zwei Händlern bzw. einem Händler und einem Kunden vergleichbar. Konkret umfasst das Kassageschäft den gegenseitigen Austausch zweiter Waren, wobei im Regelfall nicht von der Umwandlung eines Handelsgutes in Geld gesprochen wird. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Kassageschäft und anderen Geschäftsbeziehungen ist der zeitnahe Charakter. Die Erfüllung des Kassageschäftes hat spätestens zwei Tage nach Abschluss der Geschäftsbeziehungen, beispielsweise durch Unterschrift eines entsprechenden Vertrags zu erfolgen. Die meisten Kassageschäfte werden heutzutage über den Börsenhandel abgewickelt und sind z. B. dem Daytrading zugeordnet, auch außerbörslich ist der Austausch von Handelsgütern zwischen Vertragspartnern über einen sehr kurzen Zeitraum als Kassageschäft zu sehen.
Zu einem Kassaschaden kommt es dann, wenn das Kassageschäft nicht erfolgreich beendet wird. In der Praxis ist dies im Regelfall gegeben, wenn einer der beiden Handelspartnern seinen vertraglich zugesicherten Leistungen nicht nachkommt und beispielsweise das zugesicherte Handelsobjekt nicht im Austausch liefert. Dem Vertragspartner entsteht hierdurch ein Schaden, da er seinerseits den Vertrag erfüllt hat und im Gegenzug nicht die vereinbarte Gegenleistung erhält. Ist die Beziehung beider Geschäftspartner im Kassageschäft eindeutig durch einen Vertrag oder eine ähnliche Absprache festgehalten, steht dem Betroffenen ein Schadenersatz zu. Dieser umfasst wenigstens den entsprechenden Kassawert, auf den sich beim Handel geeignet wurde, kann jedoch aufgrund der Folgen des ausbleibenden Kassageschäftes noch höher angesetzt werden.
Der Kassaschaden und seine Folgen
Im Finanzwesen lässt sich der Kassaschaden meist eindeutig bemessen, da sich der Wertverlust eindeutig aus den gehandelten Anleihen, Optionsscheinen etc. herleiten lässt. Auf dieser Basis ist die Ermittlung des Schadenersatzes einfach und dem Vertragspartner in jedem Fall zustehend, falls der Kassaschaden einen eindeutigen Vertragsbruch darstellt. Beim Handel mit Rohstoffen und ähnlichen Objekten geht die Verletzung des Kassavertrags jedoch häufig über den reinen Verlustwert des Handelsgutes hinaus. Beispielsweise kann ein Unternehmen der Industrie auf das Handelsgut im Rahmen seiner fortlaufenden Produktion angewiesen sein, ein Ausfall bedeutet einen Produktionsausfall und somit Folgeschäden für das Unternehmen. Sollte für einen solchen Kassaschaden ein angemessener Schadenersatz ermittelt werden, ist in diesen neben dem Wert des Handelsobjekts ein entsprechender Vermögensschaden einzurechnen. Die Absicherung solcher gewerblicher Schäden über eine Versicherung geht hierauf mit einer frei oder gestaffelt wählbaren Deckungssumme ein, die dem drohenden Vermögensausfall des eigenen Unternehmens entsprechen sollte.
Kassaschäden aus dem Blickwinkel von Speditionen
Durch das eng gefasste Zeitfenster ist ein Kassageschäft mit echten Waren eine besondere Herausforderung. Dies gilt umso mehr, wenn der Handel mit Rohstoffen oder anderen Waren zwar über einzelne Händler oder Unternehmen erfolgt, diese jedoch nicht den Transport der gehandelten Waren übernehmen. Im Regelfall wird auf Speditionen als externe Dienstleister zurückgegriffen, die den Transport übernehmen. Sollte ein Kassageschäft platzen, obwohl beide Seiten um die Erfüllung des Vertrags bemüht waren, kann der Kassaschaden eventuell auf ein Fehlverhalten der Spedition zurückgeführt werden. Die klassische Situation ist ein Unfall im Straßenverkehr bzw. Staus, die eine fristgerechte Abgabe der Waren im Sinne des Kassavertrags unmöglich machen.
Neben der tatsächlichen Auslieferung von Waren in Form eines Kassageschäfts ist die Spedition auch für die Qualität der Waren verantwortlich. Die Besichtigung der einzelnen Ware vor Vereinbarung des Vertrags ist in einem globalisierten Handel über viele Grenzen hinweg nicht mehr so einfach möglich und erfolgt meist nur zu Beginn der Geschäftstätigkeit. Sollte sich nach Abschluss des Kassageschäfts herausstellen, dass eine Vertragsseite die eingeforderten Handelsobjekte nicht in der gewünschten Qualität bereitstellt, sind die Gründe hierfür zu ermitteln. Eine bereits mangelhafte Verladung von Rohstoffen oder Werkteilen ist möglich, im größeren Teil der Fälle kann der Schaden am Handelsobjekt jedoch erst während des Transports eingetreten sein.
Unabhängig von der Art des Schadens bzw. einer ausbleibenden Lieferung steht einer Vertragsseite ein Schadenersatz zu, da eine Vertragsverletzung vorliegt. Dieser Schadenersatz muss sich nicht zwingend gegen den Vertragspartner richten, sondern kann dessen beauftragte Spedition in die Pflicht zum Regress nehmen. Im gewerblichen Bereich, z. B. der Kfz-Versicherung bzw. Haftpflichtversicherung für Spediteure, lässt sich gezielt auf derartige Risiken eingehen. Hierdurch erhält der Spediteur die Sicherheit, bei der Zerstörung des Transportgutes oder einer nicht fristgemäß vorgenommenen Lieferung aus dem Unternehmensvermögen für den Schadenersatz aufzukommen. Die Bezeichnung Kassaversicherung ist in diesem Zusammenhang unüblich, da die Absicherung des Transportgutes bei Speditionen auch für längere Zeiträume geboten wird und nicht wie beim Kassageschäft auf zwei Tage beschränkt sein muss.
Das Kassageschäft und seine Folgen für die Finanzwelt
War das Kassageschäft in früheren Jahrhunderten nahezu ausschließlich an der Warenbörse für Rohstoffe zu finden, ist der Begriff und somit auch der Kassaschaden über die letzten Jahrzehnte häufiger im Finanzbereich anzutreffen. Anstelle von Rohstoffen oder anderen Waren nimmt die Bezeichnung auf Wertpapiere und Anleihen Bezug. In den meisten Fällen wird dabei nicht vom Kassageschäft, sondern vom Termingeschäft gesprochen, wobei die zeitliche Frist von zwei Handelstagen weiterhin Bestand hat.
Optionsscheine aus einer Anleihe bzw. Währungsoptionsscheine gehören zu den häufigsten Handelsgütern, die an der Börse im Rahmen eines Kassageschäfts abgeschlossen werden. Wie für jeden Handelswert an der Börse ergibt sich auch über den kurzen Zeitraum von zwei Handelstagen die Möglichkeit, Gewinne durch das Kassageschäft zu erzielen bzw. einen Schaden in Form von Verlusten zu erleiden. Über die Jahre ist das Kassageschäft an den Finanzmärkten der Welt eher in ein negatives Licht geraten, da oftmals nur einen Handelsgewinn beabsichtigte und dabei keinerlei Form von Warenaustausch mit Handelsgütern beabsichtigt war. Aus diesem Grund wird mittlerweile zwischen ernstgemeinten Kassageschäften bzw. Scheinkassageschäften unterschieden, wobei letzteres Auswirkungen auf die weltweiten Rohstoffpreise und andere Handelsgüter nehmen kann und hierfür stark in der Kritik steht.
Verbraucher mit Kassaschaden und ihre rechtlichen Möglichkeiten
Über die Jahre hinweg haben Millionen von Bundesbürgern das Trading für sich entdeckt und bewusst oder unbewusst an Kassageschäften der deutschen und internationalen Börsen teilgenommen. Gerade Laien können oftmals nicht einschätzen, welche Art von Finanzgeschäft von ihren Maklern angeboten werden und willigen so möglicherweise in ein Kassageschäft an, das ihnen als Anlageform nicht zusagt. Sollte es hierdurch zu einem Kassaschaden in Form eines Vermögensverlustes kommen, hat der einzelnen Verbraucher juristische Möglichkeiten, einen Schadenersatz gegenüber seinem Finanzdienstleister geltend zu machen.
Damit es zum Erfolg bei der Auszahlung von Schadenersatz kommt, müssen einige Grundvoraussetzungen zu erfüllen sein. Zum einen muss der Verbraucher eindeutig nachweisen können, dass er einen Kassaschaden erlitten hat. Zum anderen spielt die Beratung durch seinen Finanzdienstleister eine wesentliche Rolle. Entweder hat keine Form der Beratung stattgefunden oder diese war in der Hinsicht mangelhaft, dass sich der Verbraucher bei umfassender und richtiger Erklärung anders entschieden hätte. Manche Finanzunternehmen sind durch Beratungsverträge bemüht, sich eine rechtliche Sicherheit für diesen Diskussionspunkt zu verschaffen. Für den einzelnen Verbraucher heißt es hier, nach der Finanzberatung genau zu überprüfen, welche Dokumente unterschrieben werden und welchem Zweck diese dienen. Ansonsten kann es schlimmstenfalls passieren, dass ein Verlust des persönlichen Vermögens durch eine Kassaschaden zu verzeichnen ist.
Lässt sich ein Kassaschaden im deutschen Versicherungswesen absichern?
Wie oben bereits für Speditionen erwähnt, gibt es auch für andere Unternehmen oder den einzelnen Verbraucher keine Möglichkeit, bei einer deutschen Versicherung einen expliziten Tarif für einen Kassaschaden abzuschließen. Dies heißt im Umkehrschluss nicht, dass gar keine Form von Sicherheit für derartige Schäden besteht und stets der Verlust des privaten oder unternehmerischen Vermögens eingerechnet werden muss. Selbst wenn keine Versicherung den Kassaschaden explizit übernimmt, ist er als Leistung implizit in verschiedenen Tarifen zu finden, beispielsweise in der privaten oder gewerblichen Haftpflichtversicherung bzw. in speziellen Gewerbetarifen für Spediteure und andere Unternehmen in der Kfz-Versicherung.
Zu berücksichtigen ist, dass das Kassageschäft eine Spezialform klassischer Handelsgeschäfte darstellt. Grundsätzlich besteht bei allen Vertragsarten das Anrecht des geschädigten Vertragsnehmers, einen Schadenersatz gegen seinen Vertragspartner geltend zu machen, falls dieser nicht zur Leistungserbringung befähigt war. Gerade die Unternehmenshaftpflicht bzw. private Haftpflichtversicherung ist je nach Tarifgestaltung für die Erbringung von Schadenersatz aus abgeschlossenen Verträgen aller Art zuständig, wozu auch der Kassaschaden zählen kann.
Der Finanzsektor stellt in dieser Hinsicht eine Besonderheit dar, allerdings ergibt sich hier ebenfalls aus den gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland eine Pflicht zum Schadenersatz. Ob es zu einer mutwilligen oder fahrlässigen Schädigung gekommen ist, beispielsweise durch den Verzicht des Dienstleisters auf eine umfassende Beratung und Risikoaufklärung, ist im Einzelfall zu überprüfen. Auch hier gilt: Der Kassaschaden sollte nicht getrennt von anderen Schadensarten gesehen werden, die sich auf weitere Handelsgüter oder größere Zeiträume beziehen und privaten als auch gewerblichen Kunden eine Absicherung ermöglichen.