Versicherungsnehmer die zweite Partei im Vertrag

von AF

Bei einem Versicherungsnehmer handelt es sich neben dem Versicherer um die zweite Vertragspartei im Rahmen eines Versicherungsvertrages, in welchem er Käufer von Versicherungsschutz ist. Sofern durch das Gesetz keine Grenzen gezogen sind, sind die beiden Parteien bei der Vereinbarung des Vertragsinhaltes frei. In der Regel werden die Vertragsbestimmungen jedoch vom Versicherer festgelegt. Meist ist der Versicherungsnehmer die vom Vertrag begünstigte Person. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, in denen der Versicherte eine zu begünstigende Drittpartei festlegt, welche beispielsweise Kapitalleistungen erhalten soll. Ebenso kann der Vertrag beinhalten, dass Obliegenheiten durch Dritte eingehalten werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Versicherungsnehmer sind in erster Linie dazu verpflichtet, den vereinbarten Versicherungsbetrag fristgerecht zu zahlen sowie vertraglichen Pflichten nachzukommen, um Anspruch auf die Leistungen des Versicherers im Schadensfall zu haben. Darüber hinaus ist er dazu berechtigt, Vertragsänderungen vorzunehmen oder gegebenenfalls die Kündigung auszusprechen, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde. Des Weiteren steht dem Versicherten das Recht zu, den Vertrag zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Dabei gilt zu beachten, dass der Versicherer in jedem Fall vorab darüber informiert werden muss.

Sollte es innerhalb der Vertragslaufzeit zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers kommen, muss der neue Versicherungsnehmer sämtliche Rechten und Pflichten übernehmen, die durch das Vertragsverhältnis festgelegt sind. Im Falle eines Versicherungsnehmerwechsels muss dieser dem Finanzamt gegenüber angezeigt werden, da durch den Wechsel vermögensrechtliche Werte übertragen werden.