Welche Möglichkeit hat der Versicherungsnehmer mit der Deckungsklage

von AF

Unter dem Begriff Deckungsklage versteht man allgemeinhin eine Klage auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit eines Vorgehens. Besonders im Versicherungsbereich kommt diese Klage sehr häufig vor, wenn ein Versicherter einen anderweitigen Fall bei seiner Rechtschutzversicherung vorgetragen hat mit der Bitte um Kostenübernahme. Lehnt die Versicherung die Übernahme der Kosten für das andere Verfahren ab, so kann der Versicherte bei Gericht eine Deckungsklage einreichen damit das Gericht die Rechtschutzversicherung per Gerichtsentscheid zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Da ein derartiges Verfahren mit Kosten verbunden ist, die die Rechtschutzversicherung naturgemäß nicht vorstrecken muss, kann der Kläger im Fall einer derartigen Klage auf Feststellung der Deckung Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Kostenübernahme hängt stark von der Gerichtsentscheidung ab

Stellt das Gericht die Unrechtmäßigkeit der Ablehnung der Rechtschutzversicherung fest, so kann der Kläger hinterher eine volle Kostenerstattung von der Rechtschutzversicherung verlangen bzw. wird das Gericht die Kostenübernahme der Versicherungsgesellschaft sowohl für den Fall der Klage auf Deckung als auch für den anderen Rechtsstreit, dessen Übernahme die Versicherung abgelehnt hat, feststellen. Eine Klage auf Deckung der Kosten kommt in Deutschland sehr häufig vor, da die Richtlinien der Versicherungsgesellschaft zur Übernahme der Prozesskosten in den diversen Rechtstreitigkeiten sehr individuell gehalten sind sodass Beurteilungsfehler nicht selten vorkommen. Mit der Deckungsklage hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich gegen derartige Beurteilungsfehler seines Versicherungsanbieters effektiv zur Wehr zu setzen sodass ihm anschließend die Übernahme der Prozesskosten gewährt werden muss.

Eine Klage auf Deckung stellt keinen Kündigungsgrund dar

Die Versicherungsgesellschaft darf dem Versicherungsnehmer die Versicherung übrigens nicht kündigen, nur weil dieser eine Klage auf Deckung der Kosten gegen den Versicherungsgeber eingereicht hat.