Wie genau erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsombudsmann
von AF
Die wichtigste Erkenntnis zuerst: Die Beauftragung des Versicherungsombudsmann e. V. ist für den einzelnen Versicherungsnehmer kostenlos, teure Ausgaben wie bei einer Gerichtsverhandlung sind deshalb nicht zu befürchten. Die Schlichtungsstelle wird durch die Versicherungen als Mitglieder finanziert, die lieber in die Jahresbeiträge des Vereins als in deutlich teurere Gerichtsverhandlungen mit zahlreichen Versicherungsnehmern investieren.
Beauftragen des Versicherungsombudsmanns
Wer den Vereins des Versicherungsombudsmanns beauftragen möchte, sollte nach erster Abklärung des Sachverhalts mit der eigenen Versicherung den direkten Kontakt suchen. Der Verein stellt eine Hotline sowie den Kontakt per E-Mail zur Verfügung, auch der klassische Brief mit ergänzenden Unterlagen zum Sachverhalt können diesem Zweck dienen. Der eigenen Versicherung muss der Gang zum Ombudsmann nicht mitgeteilt werden, dennoch ist dieser Schritt zu empfehlen. Die Ansprüche des Versicherten und der genaue Sachverhalt werden anschließend explizit formuliert, wobei der Verein durch fachkundige Arbeitskräfte der Versicherungsbranche sowie Juristen der entsprechenden Bereiche weiterhilft. Umfassende juristische Kenntnisse benötigt der einzelne Versicherungsnehmer deshalb nicht, um eine sachlich korrekte Beschwerde beim Versicherungsombudsmann e. V. einzureichen.
Nach Überprüfung des vorliegenden Bescheides unter Berücksichtigung von Vertragstexten, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der gültigen Rechtsprechung in Deutschland trifft der Ombudsmann ein Urteil zum vorliegenden Sachverhalt. In den meisten Fällen wird hierbei die Rücksprache mit dem Versicherten bzw. der Versicherung notwendig, um eine Stellungnahme für die Begründung einzuholen und Detailfragen zu klären. Während der Verhandlung können sich für beide Seiten akzeptable Alternativen ergeben, beispielsweise kann die Versicherung ihrem Kunden ein Angebot auf Kulanz unterbreiten.
Alleine die Versicherung hat das Urteil des Versicherungsombudsmann e. V. als endgültig zu akzeptieren, wenn sich der Streitwert unter der oben bereits genannten Grenze von 10.000 Euro bewegt. Der Versicherungsnehmer kann unabhängig von der Art des Urteils weiterhin in Erwägung ziehen, juristische Schritte einzuleiten und im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zu seinem Recht zu kommen. Da das Urteil durch den Ombudsmann neutral und sachlich fundiert gefällt wird, dürfte nur in den wenigsten Fällen die juristische Behandlung ein anderes Urteil mit sich bringen. Verwehrt ist dieser Weg jedoch keinem Versicherungsnehmer.
Mit dem Urteil kann in den meisten Fällen binnen einer Frist von zwei oder drei Monaten gerechnet werden, komplexe Sachverhalte werden einige Monate länger verhandelt. Sollten in dieser Zeitspanne Ansprüche einer Vertragsseite gegenüber der anderen verjähren, hat diese Regelung bis zur Urteilsverkündigung durch den Ombudsmann keine Gültigkeit mehr.