Die Einteilung der Zulassungsbezirke in Regionalklassen

von AF

Für die Berechnung des Versicherungsbeitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zur Kaskoversicherung werden verschiedene Risikomerkmale herangezogen. Eines dieser Merkmale ist die Regionalklasse. In ihr spiegelt sich die Schadensbilanz eines Zulassungsbezirkes wider. Bei der Beurteilung der Schadensbilanz werden sowohl die Häufigkeit von Schadensfällen als auch die Höhe der Schäden berücksichtigt. Dazu zählen nicht allein Kfz-Unfälle. Auch Ursachen für Kaskoschäden wie die Häufigkeit von Diebstahldelikten, Hagelschäden, Beschädigungen durch Sturm und Anzahl und Schadenshöhe von Wildunfällen tragen zur Schadensbilanz einer Region bei.

Umrechnung in einen Indexwert der Regionalklasse

Die auf diese Weise ermittelte Schadensbilanz wird anhand einer versicherungsmathematischen Formel in einen Indexwert umgerechnet. Auf der Grundlage dieses Wertes erfolgt die Einteilung der Zulassungsbezirke in Regionalklassen. Dabei werden Zulassungsbezirke mit ähnlichen Indexwerten gleichen Regionalklassen zugeordnet. Je nach Versicherungsart bestehen unterschiedlich viele Regionalklassen. Für die Haftpflichtversicherung sind es 12, für die Teilkasko 16 und für die Vollkasko 9 Regionalklassen.

Regionalklasse: Jedes Jahr erfolgt eine neue Festsetzung

Der Gesamtverband deutscher Versicherer GdV gibt jährlich die Regionalstatistik heraus. Innerhalb der Indexgrenzen können die Versicherer die entsprechende Klasse für eine Region selbst bestimmen. In der Regel bestehen zwischen den Beurteilungen der Versicherer kaum Unterschiede, sodass der Zulassungsbezirk bei unterschiedlichen Versicherern meist in die gleiche Regionalklasse eingestuft ist. Der Grundsatz lautet: Je geringer die Regionalklasse ist, umso geringer wird der Beitrag. So ergibt sich häufig, dass ländliche Regionen eine bessere Regionalklasse aufweisen als Ballungsräume und damit auch beitragsmäßig günstiger fahren. Erhöht sich der Beitrag wegen der Änderung der Regionalklasse, ergibt sich hieraus ein Kündigungsrecht.