Schärfere Konsequenzen bei der groben Fahrlässigkeit

von AF

Die grobe Fahrlässigkeit ist ein in der deutschen Rechtssprache verwendeter fachlicher Begriff. Er wird benutzt um eine besondere Verletzung der Sorgfaltspflicht zu umschreiben. Der Fachausdruck ist in allen Rechtsgebieten, insbesondere auch im Strafrecht, im Allgemeinen Bürgerlichen Recht, im Haftungsrecht, im Versicherungsrecht oder aber Finanzrecht, in Gebrauch. Das Gesetz unterscheidet generell zwischen einer leichten und einer groben Fahrlässigkeit. An die grobe Fahrlässigkeit schließen sich dann zumeist schärfere Konsequenzen an, wie beispielsweise höhere Geldbußen für ein Vergehen. Andererseits kann ein grob fahrlässiges handeln auch erst die Voraussetzung für eine Haftung sein, wie beispielsweise die Haftung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten. Ein Haftungsausschluss für grob fahrlässiges, sowie vorsätzliches Handeln ist häufig nicht möglich.

Das grob fahrlässige Handeln ist selber nicht im Gesetz definiert. Die gängigen Umschreibungen der ständigen Rechtsprechung erweitern jedoch den allgemein geltenden Fahrlässigkeitsbegriff aus § 276 Abs. 2 BGB. Eine grobe Fahrlässigkeit muss bei der Überprüfung des Vertretenmüssens oder des Verschuldens, bzw. der schadensrechtlichen Haftung einer bestimmten Person angenommen werden, welche die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Umsicht in besonders hohem Maße verletzt. Dabei wird vor allem das Handeln einer Person in einer objektiv vergleichbaren Situation als Maßstab herangezogen. Der Handelnde hat sich demnach nicht so verhalten, wie es jedem durch naheliegende Erwägungen hätte einleuchten müssen. Der herbeigeführte Erfolg muss vermeidbar und vorhersehbarer für den Handelnden gewesen sein. Das grob fahrlässige Handeln grenzt sich vom Vorsatz durch den fehlenden Willen ab.